Energie VG Südeifel legt Leitlinien für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen fest

IRREL/NEUERBURG · Nach der Verbandsgemeinde Bitburger Land hat nun auch der Rat der VG Südeifel Leitlinien für die Planung zukünftiger Fotovoltaik-Freiflächenanlagen verabschiedet.

Seit Jahren befasst sich der Rat der Verbandsgemeinde Südeifel mit dem Wind. Nun kommt auch noch die Sonne hinzu. Schließlich sind Windkraftanlagen nicht die einzige Möglichkeit, mit der sich regenerative Energie erzeugen und Geld verdienen lässt. Der Unterschied zwischen den beiden Energieträgern ist allerdings der, dass bei der Solarenergie – anders als bei der Windkraft – keine Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde erforderlich ist.

Im Gegensatz zur Windenergie müssen also im Fotovoltaik-Bereich keine Vorrang- beziehungsweise Ausschlussgebiete definiert werden. Das hat den Vorteil, dass der Verbandsgemeinde ein weiteres zeitaufwendiges und kostenintensives Flächennutzungsplan-Verfahren erspart bleibt. Es hat gleichzeitig aber auch den Nachteil, dass der Rat dafür bei jeder beantragten Anlage einer dafür notwendigen Änderung des Flächennutzungsplans für den jeweiligen Bereich zustimmen muss.

Wenn also ein Investor vorhätte, auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Wiese in Wallendorf eine Fotovoltaikanlage zu errichten, so müsste dazu die Gemeinde der Änderung eines Bebauungsplans zustimmen. Dann müsste noch der Verbandsgemeinderat eine Änderung des Flächennutzungsplans beschließen. Oder er lehnt es ab. Ganz wie es die Mehrheit will. Bislang nämlich lag die Zustimmung ganz im Ermessen des Rates. Das aber soll sich nun ändern. Ein Büro hat im Auftrag der VG Leitlinien für die Planung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen erarbeitet. Sie sollen zukünftig als Entscheidungsgrundlage für Planungen gelten.

Das bereits erwähnte Beispiel von Wallendorf ist in diesem Zusammenhang ein eher schlechtes. Dort ist viel Wald und wenig Ackerfläche. Weshalb dieses Gebiet für Projektierer ohnehin eher uninteressant ist.

Anders hingegen ist die Situation auf dem Ferschweiler Plateau. Dort gibt es ausreichend Grün- und Ackerflächen, die darüber hinaus auch qualitativ eher minderwertig und deshalb für künftige Fotovoltaik-Projekte besonders interessant sind. Denn eines der Kriterien, die in dem Leitlinien-Katalog eine wichtige Rolle spielen, ist die sogenannte Acker- beziehungsweise Ackerwertzahl.

Je geringer dieser vor vielen Jahrzehnten ermittelte Wert einer Fläche ist, desto schlechter ist in der Regel die Ertragslage. Die Skala der Ackerzahl reicht dabei von 1 (sehr schlecht) bis 120 (sehr gut). Im Bereich Ferschweiler liegt der Wert zum Großteil unter 40, auf einigen Flächen sogar unter 20. Wohingegen vor allem in den Flusstälern von Prüm und Nims eine Ackerzahl von bis zu 80 erreicht wird, im Sauertal bei Echternacherbrück sind es sogar Werte von 80 bis 100.

Um den Ausbau der Solarenergie voranzutreiben und gleichzeitig strukturell benachteiligte Regionen zu unterstützen, dürfen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) inzwischen nicht nur Gewerbe- und Konversionsflächen oder aber Korridore entlang der Autobahnen, sondern auch Acker- und Gründlandflächen für Solaranlagen förderfähig genutzt werden. Damit der Landwirtschaft dabei aber keine wertvolle Fläche entzogen wird, darf für eine EEG-Förderung eine bestimmte Bodenqualität nicht überschritten werden. In Rheinland-Pfalz liegt dieser Wert bei 35.

Weil aber die Förderquote inzwischen längst nicht mehr so attraktiv ist wie vor ein paar Jahren, gleichzeitig Solarmodule aber immer günstiger werden, spielt die Förderfähigkeit inzwischen nur noch eine untergeordnete Rolle. Folglich spricht zunächst einmal nichts dagegen, auch Flächen mit einer höheren Ackerzahl für Solarprojekte zur Verfügung zu stellen, sofern dies vor Ort im Einvernehmen mit der Landwirtschaft gewünscht wird. Die Frage ist nur: Wo zieht man die Grenze?

Das beauftragte Planungsbüro hat dazu in der jüngsten VG-Ratssitzung mehrere Varianten mit unterschiedlichen Grenzwerten präsentiert. Empfohlen und vom Rat dann auch so beschlossen wurden dabei folgende Werte: Auf Grünlandflächen dürfen Anlagen nur dann errichtet werden, wenn die Ackerzahl geringer als 45 ist, und bei Ackerflächen nur, wenn sie geringer ist als 40.

Darüber hinaus beinhaltet der Kriterien-Katalog aber auch noch viele andere Vorgaben, die erfüllt sein müssen. So sind beispielsweise Naturschutz- oder FFH-Gebiete genau wie Streuobstwiesen oder Magerweiden tabu. Zudem müssen festgelegte Mindestabstände zu Wäldern oder Wohnbebauung eingehalten werden.

Auch sollen die Anlagen nicht größer als 25 Hektar sein und die insgesamt dafür zur Verfügung stehende Fläche der VG auf 380 Hektar begrenzt werden. Das entspricht etwas mehr als einem Prozent der VG-Fläche und gut zwei Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Des Weiteren sollen bei den Anträgen zur Anpassung von Flächennutzungsplänen Projekte auf Flächen mit einer geringen Ackerzahl bevorzugt behandelt werden.

Für die Mitglieder des Rats ist dieser Kriterien-Katalog ein guter Kompromiss zwischen den Interessen der Landwirtschaft und einem Beitrag zum Klimaschutz. Zudem weist VG-Bürgermeister Moritz Petry darauf hin, dass diese Leitlinien ja nur eine Entscheidungsgrundlage seien, der Rat also jederzeit nachbessern könne. „Hier wird nichts in Stein gemeißelt“, sagt Petry. „Wir werden hier im Rat am Ende über jedes Projekt entscheiden.“

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