Weitere Anklagen nach Überfall auf Spielhalle in Jünkerath
Trier/Jünkerath · Im April 2013 sollen vier Männer am Überfall einer Spielhalle in Jünkerath beteiligt gewesen sein. Einer wurde in dem Fall bereits im Oktober 2013 verurteilt. Die drei mutmaßlichen Haupttäter stehen ab heute vor der Jugendkammer des Landgerichts Trier.
Trier/Jünkerath. Weil er am Überfall auf eine Spielhalle in Jünkerath im April 2013 beteiligt war, hat das Landgericht Trier Ende Oktober 2013 einen 24 Jahre alten Mann aus Blankenheim zu zwei Jahren Haft mit einer dreijährigen Bewährungszeit verurteilt. Der Mann zeigte sich in der Verhandlung geständig und entschuldigte sich bei dem überfallenen Inhaberehepaar (der TV berichtete).
Detailliert sagte der 24-Jährige in seiner Verhandlung vor dem Gericht aus und schilderte genau den Tathergang - das könnte noch einmal von Bedeutung sein. Der Verurteilte nannte nämlich auch die Namen der drei vermeintlichen Haupttäter.
Die drei Männer zwischen 20 und 24 Jahren werden nun beschuldigt, zusammen mit dem bereits verurteilten Mann die Jünkerather Spielhalle überfallen zu haben. Der Prozess gegen die drei Männer beginnt heute um 9 Uhr vor der ersten großen Jugendkammer des Landgerichts Trier. Ihnen wird räuberische Erpressung zur Last gelegt.
Keine Beute
Laut Anklage sollen sie bereits am Vorabend des Tattages einen ersten Überfall auf die Spielhalle versucht haben, seien aber am Misstrauen des Personals gescheitert. Am 11. April seien sie dann am Abend zu einem zweiten Versuch aufgebrochen.
Einer soll an der Pforte geklingelt und gesagt haben, er wolle noch spielen. Als ihm die Tür geöffnet worden sei, wären zwei der Angeklagten vermummt hineingestürmt. Mit einem Schlagstock und einer Softairpistole habe die Gruppe die Mitarbeiter der Spielhalle bedroht. Diesen sei es aber gelungen, die Männer zu vertreiben. Sie seien ohne Beute geflüchtet. aff
Extra
Raub ist nach dem Strafgesetzbuch die gewaltsame Wegnahme einer fremden Sache: Paragraf 250 des Strafgesetzbuches (StGB). Wird bei der Tat eine Waffe als Drohmittel verwendet, ist der strafverschärfende Tatbestand des schweren Raubes erfüllt (fünf bis 15 Jahre Haft). Dabei ist unerheblich, ob es eine echte Waffe oder eine Attrappe ist. Die räuberische Erpressung ist wiederum ein teilweise aus Tatbestandsmerkmalen des Raubes und der Erpressung zusammengesetzter Straftatbestand: Paragraf 255 StGB. aff