Freiheitsstrafe für einsichtigen Angeklagten

Trier/Vulkaneifelkreis · Die Jugendkammer des Landgerichts Trier hat gestern einen 49-Jährigen aus dem Vulkaneifelkreis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte gestanden, vor fünf Jahren eine damals 13-Jährige sexuell missbraucht zu haben.

Trier/Vulkaneifelkreis. Zwischen seinen zwei Verteidigern sitzt der Angeklagte Dieter B. und schaut auf seine Hände. Er hatte zu Prozessbeginn vor zehn Tagen gestanden, dass er die inzwischen 18-jährige Zeugin im Alter von 13 Jahren wiederholt sexuell missbraucht habe (der TV berichtete).
Rechtsanwältin Ruth Streit-Espositó schiebt den Zeugentisch ein wenig nach rechts und stellt zwei Stühle daneben. Vor der Pause noch hatte sie als Nebenklagevertreterin dem Gericht gesagt, dass sie nicht wisse, ob ihre Mandantin als Zeugin eine Aussage machen werde.
Zeugin lehnt Entschuldigung ab


Das Gericht versteht die Geste und bittet die Zeugin in den Gerichtssaal. Sie vermeidet jeden Blickkontakt mit B., ihre rot gefärbten Haare hängen vor ihrem Gesicht. Einfühlsam fragt der Vorsitzende der Jugendkammer, Richter Albrecht Keimburg, die Zeugin nach ihrer aktuellen psychischen Lage. Die Schülerin muss immer wieder überlegen, zögert mit ihren Antworten, ihr Redefluss von Tränen unterbrochen.
"Ja, die Noten in der Schule sind schlechter geworden." Und: "Ich hatte immer Angst, dass die Beziehung zum Angeklagten auffliegt." Als der geständige Täter versucht, sich bei ihr persönlich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen, lehnt sie das ab. Auch hier kommt es zu keinem Blickkontakt, der Angeklagte schaut auf seine gefalteten Hände, zeigt wenig Emotionen.
Vertrauensverhältnis ausgenutzt


In seinem Plädoyer zählt der Verteidiger Edgar Haubrich auf, wie sich der Angeklagte bemüht habe, das Verfahren zu verkürzen, sich bei der Zeugin zu entschuldigen und er ihr als Teil eines angedachten Täter-Opfer-Ausgleichs (siehe Extra) aus der Untersuchungshaft heraus 3000 Euro überwiesen habe. Er beschreibt die Beziehung zwischen beiden als eine Liebesbeziehung mit allen Höhen und Tiefen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, sei daher schuldangemessen.
Eine Argumentation, der das Gericht nur zum Teil folgen kann. "Das Urteil von zwei Jahren und zehn Monaten ist im Ergebnis sehr milde", sagt Keimburg gleich zu Beginn der Urteilsverkündung. Bei der Strafzumessung habe das Gericht unter anderem gewürdigt, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, und er sich beim Opfer letztlich auch entschuldigen wollte.
Schwerer wiegt für die Jugendkammer, dass der Angeklagte die Zeugin mit seinem Verhalten vor und nach der Tat ausgenutzt und an sich gebunden habe. "Sie haben gezielt ein Vertrauensverhältnis zu dem Opfer aufgebaut und das angespannte Verhältnis zwischen dem Opfer und seinen Eltern ausgenutzt", sagt das Gericht während der Urteilsverkündung in Richtung des Angeklagten.
Immer wieder habe er bei dem Mädchen Loyalitätskonflikte geschürt. "Letztlich war das Opfer für den Angeklagten ein Ersatzobjekt für fehlende Sexualität in seiner Familie." Der Angeklagte habe die Zeugin zu seiner Gespielin gemacht, sie gefügig gemacht, in dem er immer wieder große Schuldgefühle bei ihr ausgelöst habe. "An diesem Päckchen wird die Zeugin noch lange zu knabbern haben."Extra

Der Täter-Opfer-Ausgleich besagt in § 46a Strafgesetzbuch, dass ein Gericht eine Strafe aussprechen kann, die unterhalb der Mindeststrafe ausfällt. Diese mögliche Strafmilderung greift aber nur, wenn sich ein Täter zumindest bemüht, seine Tat gegenüber wiedergutzumachen. Ob diese Vorschrift in Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern anzuwenden ist, ist unter Juristen umstritten. Die Jugendkammer beim Landgericht Trier hat in ihrem Urteil zwar strafmindernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich um eine Wiedergutmachung bemüht hat. Es hat diesen Umstand aber nur im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt. itz

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