HINTERGRUND

Die wichtigsten Neuerungen des Waffengesetzes im Überblick:Für SPORTSCHÜTZEN wird grundsätzlich die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für JÄGER wird die Altersgrenze von 16 Jahren - dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann - auf 18 Jahre angehoben. Grundsätzlich müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches ZEUGNIS ÜBER IHRE GEISTIGEEIGNUNG zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger und die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht, ein MEDIZINISCH - PSYCHOLOGISCHESGUTACHTEN zu verlangen, wenn Bedenken an der persönlichen Eignung vorhanden sind. Der Umgang mit WURFSTERNEN , SPRING -, FALL -, FAUST - und BUTTERFLYMESSERN sowie PUMP - GUNS wird verboten. Es gelten strengere Vorschriften zur AUFBEWAHRUNG von Waffen und Munition. Diese müssen getrennt voneinander gelagert werden. Die Sicherheitsvorschriften für Behälter und Räume zur Waffenlagerung wurden verschärft. Für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen außerhalb der eigenen vier Wände muss der neue KLEINEWAFFENSCHEIN erworben werden. Dagegen wird der Erwerb und Besitz von REIZSTOFFSPRÜHGERÄTEN bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Damit sollen sie ein wirksames Verteidigungsmittel an die Hand bekommen. Ähnlich wie in den 70er Jahren gibt es im Paragrafen 58 des Gesetzes eine AMNESTIE-REGEL . Unerlaubt besessene Waffen können bis 30. September straffrei angezeigt werden. Laut Polizeikommissar Horst Krämer von der Polizeiinspektion Daun bestehe damit die Chance, die Dunkelziffer zu senken.(red)

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