HINTERGRUND

Beistandschaften Die Beistandschaft für minderjährige Kinder ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Sie ist eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nichtehelicher Kinder vom Jugendamt angeboten wird.

Sie wurde am 1. Juli 1998 bei der Reform des Kindschaftsrechtsgesetzes eingeführt und ersetzt die Amtspflegschaft des Jugendamtes für nichteheliche Kinder. Anders als die Amtspflegschaft kraft Gesetz ist die Beistandschaft absolut freiwillig und kann formlos beantragt werden. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden. Beistand kann nur das Jugendamt werden. Ein vom Jugendamt bestellter Mitarbeiter wird dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in einem oder zwei Bereichen. Diese Bereiche sind: 1. Vaterschaftsfeststellung (bis hin zum Führen einer so genannten Vaterschaftsklage und Feststellen der Vaterschaft via Abstammungsgutachten/DNA-Test, wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird) und 2. Unterhaltsgeltendmachung für das Kind. Dafür kann der Beistand auch gerichtlich Unterhaltsforderungen geltend machen. Außerdem kann er, wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zahlt, Auskünfte einholen, um die Höhe des Unterhalts zu klären oder Zwangsvollstreckungen erwirken. Im Rahmen einer Beistandschaft wird nicht der Anspruch des allein erziehenden Elternteiles auf Betreuungsunterhalt geltend gemacht. Viele Informationen rund um Beistandschaften findet man auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums unter der Web-Adresse www.bmfsfj.de/Publikationen/beistandschaft/root.html (vog)

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