Kriminalität Demente Täter wegsperren? - Landgericht Trier muss erneut entscheiden

Trier · Die Frage nach der richtigen Unterbringung von demenzkranken Straftätern wird drängender.

 ARCHIV - SYMBOLFOTO - Eine Statue der Justitia hält in Bamberg (Bayern) eine Waage in ihrer Hand, aufgenommen am 09.09.2014. Am Landgericht Regensburg beginnt am 16.10.2017 der Mordprozess gegen einen 42-jährigen Mann, der seine Lebensgefährtin brutal erschlagen haben soll. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++ | Verwendung weltweit

ARCHIV - SYMBOLFOTO - Eine Statue der Justitia hält in Bamberg (Bayern) eine Waage in ihrer Hand, aufgenommen am 09.09.2014. Am Landgericht Regensburg beginnt am 16.10.2017 der Mordprozess gegen einen 42-jährigen Mann, der seine Lebensgefährtin brutal erschlagen haben soll. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++ | Verwendung weltweit

Foto: picture alliance / David-Wolfgan/David-Wolfgang Ebener

Wie umgehen mit demenzkranken Straftätern? Erneut stellt sich für das Trierer Landgericht diese Frage. Vor zwei Wochen urteilte es, dass ein 83-jähriger Demenzkranker aus Trier, der seine Frau erstochen hatte, dauerhaft in der Psychiatrie untergebracht werden soll, weil von ihm eine Gefahr ausgehe (der TV berichtete). Die Strafkammer fällte das Urteil, obwohl – wie es hieß – die Unterbringung in der geschlossenen Psychatrie nicht die optimale Unterbringung sei.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein früheres Urteil des Trier­er Landgerichts gegen einen anderen Demenzkranken gekippt. Die Trierer Richter hatten im Mai einen 90-Jährigen aus Wittlich ebenfalls zur dauerhaften Unterbringung in der Psychatrie verurteilt, nachdem er im November vergangenen Jahres seine Frau gewürgt, ihr eine Pistole an den Kopf gehalten und gedroht hatte, sie zu erschießen. Als sie fliehen konnte, folgte er ihr, schoss auf sie, verfehlte die Frau aber. In einem Nachbarhaus bedrohte er einen Bewohner mit der Pistole. Das Trierer Landgericht ordnete die Unterbringung des 90-Jährigen in der Psychiatrie an, weil er schuldunfähig sei.

Doch genau diese Begründung reicht laut Bundesgerichtshof in Karlsruhe nicht aus. Nur weil der Mann wegen seiner Demenz „eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt haben mag“, führe das nicht zu einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit, urteilten die Karlsruher Richter. Das Trierer Landgericht habe nicht ausreichend begründet, warum eine Sicherungsverwahrung, also die dauerhafte Unterbringung in der Psychatrie bei dem Demenzkranken erforderlich sei, heißt es in der Entscheidung des BGH.

Nun muss sich demnächst eine andere Kammer des Trierer Landgerichts erneut mit dem Fall beschäftigen. Auch sie wird wieder vor der Frage stehen, wie der Mann am besten betreut werden kann. Laut rheinland-pfälzischem Justizministerium gibt es keine besondere Unterbringungsmöglichkeiten für demenzkranke Straftäter im Land. Juristen gehen davon aus, dass durch den demografischen Wandel immer mehr spezielle Einrichtungen für demenzkranke Straftäter benötigt werden, weil weder Psychiatrien noch Haftanstalten dafür geeignet seien.

Das Münchener Landgericht entschied sich kürzlich gegen die dauerhafte Unterbringung einer demenzkranken Frau in der Psychiatrie. Die 79-Jährige hatte im Oktober 2013 in einem Münchner Pflegeheim einer 80 Jahre alten Mitbewohnerin ein Kissen aufs Gesicht gedrückt hatte, um sie zu töten. Die Frau wurde vorläufig in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. Das Gericht entschied, dass sie nicht länger in der Psychiatrie festgehalten werden darf. Im bayrischen Garmisch-Partenkirchen durfte ein Demenzkranker, nachdem er eine Pflegerin mit einer Fernbedienung geschlagen und schwer verletzt hatte, in dem Heim bleiben, weil das Gericht erkannte, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe.

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