Eifeler soll im großen Stil Kinderpornos verbreitet haben

Prüm/Trier · Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen einen 47-jährigen Mann aus Prüm Anklage vor dem Schöffengericht in Bitburg erhoben. Der Mann soll Kinderpornos über das Internet verbreitet haben.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann vor, in den Jahren 2006 bis Mitte 2008 in wenigstens 70 Fällen über das Internet kinderpornografische Schriften verbreitet zu haben. Dabei benutzte er laut den umfangreichen Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei ein spezielles, von Google entwickeltes und angebotenes Programm zum Austausch von Dateien, dessen Betrieb allerdings von „Google” schon Mitte 2008 wieder eingestellt wurde.Die Kriminalpolizeien in Köln und Regensburg hatten jeweils Tatverdächtige ermitteln können, mit denen der 47-Jährige die verbotenen Bilder ausgetauscht hat. Nach Auswertung deren Personalcomputer wurde der Prümer ermittelt. Nach Durchsuchung seiner Wohnung und der Auswertung seines sichergestellten Rechners wurden nach Angaben der Staatsanwaltschaft mehr als 3000 Videofilme und Bilddateien gefunden, die den sexuellen Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren zeigen.

Ein von der Staatsanwaltschaft Trier beauftragter Experte konnte nach einer zeit- und arbeitsaufwändigen Auswertung des Computers weitere 20 Verdächtige ausmachen, an die der Angeklagte einschlägige Bilder verschickt hatte und gegen die die Kriminalinspektion in Wittlich unter dem Namen „Operation Puma” gesonderte Ermittlungsverfahren einleitete. Diese Verfahren sind mittlerweile an die zuständigen Polizeibehörden in ganz Deutschland abgegeben worden.

Der Angeklagte räumt den Besitz von wenigen kinderpornografischen Bildern ein, bestreitet jedoch, dass er das Material verbreeitet hat. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch zuversichtlich, dass sie den Mann anhand der Untersuchungen des Sachverständigen der Verbreitung des Materials überführen kann.

Extra

Verbreitung von Kinderpornografie

Für das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften sieht das Strafgesetzbuch (§ 184b StGB) eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis höchstens fünf Jahren vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, droht das Strafgesetzbuch sogar Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren an. Außerdem werden in diesen Fällen regelmäßig die benutzten Computer beschlagnahmt.

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