Gericht: Bebauung nahe der Moselhangkante zulässig

Osann-Monzel · Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan „Auf Zalzert” der Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Gegen den Bebauungsplan hatte die Aktionsgemeinschaft „Attraktives Osann-Monzel“ geklagt. Die Initiative krisitiert die Zerstörung des Landschaftsbildes, die die Bauten nahe der Monzeler Moselhangkante ihrer Meinung nach bewirken.

Auf Initiative des Inhabers des Instituts für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik Heidger stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge den Bebauungsplan „Auf Zalzert” auf. Danach ist unter anderem die Neuerrichtung eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten Normenkontrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige „Gefälligkeitsplanung”. Die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit städtebauliche Ziele verfolge. Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts, wohnortnahe Arbeitsplätze zu schaffen. Die Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße zumutbar.

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