Gericht verbietet Flohmärkte an Sonntagen

Trier/Neustadt · Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz nicht mehr zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden. In welchem Umfang das Urteil auch Auswirkungen auf die vielen Flohmärkte in der Region hat, ist noch ungewiss.

 Flohmarkt in Springiersbach. An Sonn- und Feiertagen sollen Flohmärkte künftig verboten sein.

Flohmarkt in Springiersbach. An Sonn- und Feiertagen sollen Flohmärkte künftig verboten sein.

Foto: Archiv

(hw) Für diese Wochenende sind in der Region sieben große Flohmärkte angekündigt: In Trier, Wittlich, Bitburg, Schweich, Saarburg oder im Kloster Machern werden Zehntausende in altem Trödel, originellen Kuriositäten oder wertvollen Antiquitäten herumstöbern. Flohmärkte üben eine große Anziehungskraft aus.

Für die einen ist das Schlendern an den Ständen vorbei ein historischer Spaziergang, bei dem man Bücher, alte Schallplatten oder so manches Spielzeug aus Kinderzeiten wieder entdecken kann. Für den anderen sind Flohmärkte Geschäft: Für die Aussteller lohnt sich der Verkauf, weil der Trödel meist für den Eigengebrauch ausgedient hat. Zudem treten aber auch vermehrt Aussteller von Neuwaren professionell bei den Märkten auf.

In Zukunft könnte damit aber in Rheinland-Pfalz an Sonn- und Feiertagen Schluss sein. Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt wiesen nämlich in einem Eilverfahren den Antrag eines Mannes zurück, der die Erlaubnis für einen Sonntags-Flohmarkt erstreiten wollte.

Die zuständige Behörde hatte seinen Antrag zuvor zu Recht abgelehnt. Nach Ansicht der Richter hätte die Veranstaltung gegen das Landesfeiertagsgesetz verstoßen. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe im Vordergrund der Veranstaltungen, argumentieren die Richter. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Und: „Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages.“ Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse aber – anders als die gesetzlichen Regelungen etwa in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – auch keine Ausnahme zu.

Eine Stellungnahme vom Ordnungsamt Trier, das in der Stadt Flohmärkte genehmigt, war am Freitagmittag nicht mehr zu bekommen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 4 L 562/09.NW).

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