Recht Disziplinarverfahren abgeschlossen: Kreis verhängt Geldbuße gegen Lampadener Ortschef

Trier/Lampaden · Erstmals hat die Kreisverwaltung gegen einen ehrenamtlichen Ortsbürgermeister ermittelt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Lampadener Gemeindechef ein Dienstvergehen begangen hat. Der Betroffene übt Kritik.

 Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat Konsequenzen daraus gezogen, dass der Lampadener Ortschef laut Gerichtsurteil gegen die Gemeindeordnung verstoßen hat. Unser Bild zeigt die aktuelle Auflage von 2014.

Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat Konsequenzen daraus gezogen, dass der Lampadener Ortschef laut Gerichtsurteil gegen die Gemeindeordnung verstoßen hat. Unser Bild zeigt die aktuelle Auflage von 2014.

Foto: Friedemann Vetter

Ein defekter Gemeindetraktor der Ortsgemeinde Lampaden brachte im April 2017 den Stein ins Rollen. Ortsbürgermeister Martin Marx traf damals die Eilentscheidung, das Fahrzeug reparieren zu lassen – ohne vorherigen Beschluss des Gemeinderats. Dies sei rechtswidrig gewesen, urteilte das Trierer Verwaltungsgericht. Die Kreisverwaltung sah Anhaltspunkte dafür, dass Marx mit der Eilentscheidung auch ein Dienstvergehen begangen haben könnte und leitete im Juli 2018 eine disziplinarische Ermittlung gegen ihn ein.

Das Ergebnis Inzwischen ist das Verfahren abgeschlossen, teilt Kreis-Pressesprecher Thomas Müller auf TV-Anfrage mit. Die Verwaltung sei darin zum Ergebnis gekommen, „dass sich der Ortsbürgermeister bei dem genannten Vorfall eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat und eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße angemessen ist“.

Die Kommunalaufsicht habe Marx im April 2017 mehrfach auf dessen rechtswidriges Handeln hingewiesen, sagt der Kreissprecher. Dass Marx gegen geltendes Recht verstoßen habe, habe das Trierer Verwaltungsgericht bestätigt, nachdem die Ortsgemeinde gegen die Beanstandung der Eilentscheidung geklagt hatte. Aus einem solchen Rechtsverstoß, erläutert Müller, folge ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, „wenn der Verfehlung ein Minimum an dienstlicher Relevanz zukommt und nicht nur eine ‚Bagatallverfehlung’ vorliegt“. Dies sei aus Sicht der Behörde hier der Fall. Marx habe „nicht einfach in Unkenntnis einen Fehler begangen“, sondern sich bewusst über Anordnungen der Aufsichtsbehörde hinweggesetzt.

Die Vorgeschichte An dem Lampadener Traktor (Baujahr 1991) war im Februar 2017 ein Defekt aufgetreten. Laut der damaligen Verbandsgemeinde-Verwaltung in Kell am See war das Fahrzeug mit Zusatzausstattung erst 2015 für 11 300 Euro gekauft worden. Die Reparatur kostete laut Verwaltung 11 356,53. Der Ortschef hatte die Reparatur am 2. April 2017 beschlossen und acht Tage später beauftragt. Verwaltung und Kommunalaufsicht hatten ihn zuvor darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach für diese Eilentscheidung die rechtlichen Voraussetzungen fehlten.

Dies bestätigten die Trierer Richter in ihrem Urteil vom 26. Juni 2018. Darin heißt es, Marx sei „mangels Eilbedürftigkeit“ nicht befugt gewesen, über die Reparatur zu entscheiden. Angesichts der hohen Kosten und des Alters des Traktors hätte der Gemeinderat über eine Reparatur entscheiden müssen. Die „strengen Voraussetzungen für eine Eilentscheidung“ hätten nicht vorgelegen: Insbesondere habe der Gemeinde „kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden“ gedroht. Auch sei die Einberufung des Rats möglich gewesen. Dass dieser fünf Monate später in neuer Zusammensetzung – sieben Ratsmitglieder waren zurückgetreten – die Reparatur gebilligt habe, hebe die Rechtswidrigkeit des Eilentscheids nicht auf. Die Gemeinde Lampaden beantragte eine Berufung gegen dieses Urteil. Den Antrag wies das Oberverwaltungsgericht in Koblenz Ende 2018 zurück.

Die Sanktion Laut Kreisverwaltung regelt das Landesdisziplinargesetz, wie Dienstvergehen bei Ehrenbeamten – dazu zählen ehrenamtliche Ortsbürgermeister – geahndet werden können. Die Mittel reichen von der niedrigsten Stufe, dem Verweis, über eine Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Amt. Im Fall Marx habe die Behörde eine Geldbuße für angemessen erachtet, sagt Thomas Müller. Zur Höhe des Betrags will er sich nicht äußern. Denn ein Disziplinarverfahren sei eine Personalangelegenheit und daher „schützenswerte Interessen“ der Betroffenen zu beachten. Gleichwohl sei ein Ortsbürgermeister auch eine Person des öffentlichen Lebens, weshalb die Bürger ein Anrecht hätten, das Ergebnis zu erfahren.

Auf TV-Anfrage bestätigt Müller die „Einmaligkeit“ des Vorgangs. Der Verwaltung sei kein weiterer Fall im Kreis bekannt, bei dem gegen einen ehrenamtlichen Ortsbürgermeister disziplinarisch vorgegangen worden sei. Gegen die ihm zugestellte Verfügung könne Marx innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Die Reaktion des Ortschefs Der TV hat Martin Marx nach seiner Reaktion auf die verhängte Sanktion gefragt. Der Lampadener Ortsbürgermeister erhebt in einer schriftlichen Stellungnahme Vorwürfe gegen die Kreisverwaltung. „Der von Beginn an bestehende Eindruck hat sich aus meiner Sicht bestätigt, dass man von Anfang an eine disziplinarrechtliche Maßnahme gegen meine Person als ehrenamtlichen Ortsbürgermeister im Sinn hatte.“ Er spricht von einer „Stigmatisierung“ und „Vorverurteilung“ in Form schwerwiegender Vorwürfe, die der Kreis schon bei Bekanntgabe des Verfahrens gegen ihn öffentlich geäußert habe. Dadurch habe die Behörde „ohne Not in meine geschützte Rechtssphäre als Ehrenbeamter unverhältnismäßig eingegriffen“.

Im Ergebnis werde der Vorfall „als leichtes Dienstvergehen eingestuft“ und mit einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro geahndet. Seiner Ansicht nach liege allenfalls ein „Kompetenzfehler beziehungsweise ein Verfahrensfehler von geringem Gewicht“ vor. Die Sanktion sei „unverhältnismäßig“ und nicht nötig gewesen. Auch sei das Urteil, auf das der Kreis verweise, nicht rechtskräftig, da der Lampadener Rat eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beschlossen habe. Gegen die Disziplinarverfügung, sagt Marx, behalte er sich weitere Schritte vor.

Zu der damals getroffenen Eilentscheidung sagt Marx, er habe in der Überzeugung gehandelt, „das Beste für die Ortsgemeinde zu tun“. Er habe zuvor alle Ratsmitglieder umfänglich informiert und demnach nicht eigenmächtig gehandelt. Zudem habe „Dringlichkeit“ vorgelegen und der Gemeinde sei kein Schaden entstanden.

Konfrontiert mit Marx’ Vorwürfen teilt Kreis-Pressesprecher Müller mit: Die Behauptung, eine Sanktion habe schon vor Beginn des Verfahrens festgestanden, sei unzutreffend. Auch sei der Ortsbürgermeister durch die öffentliche Bekanntgabe des Verfahrens keinesfalls stigmatisiert worden, wie Marx es ausdrücke. „Wir haben ihn schlicht mit einem rechtlichen und disziplinarrechtlichen Fehlverhalten konfrontiert.“ Ein Ortsbürgermeister, der in einer solchen Weise agiere, müsse damit umgehen, dass es ein öffentliches Interesse an seinem Handeln gebe.

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