Kommunales Kreis leitet Disziplinarverfahren gegen Lampadener Ortschef ein

Trier/Lampaden · Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Martin Marx „verschiedene Dienstvergehen“ begangen haben soll. Sie sieht dafür ausreichend Anlass, unter anderem ein Gerichtsurteil, das eine Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters als rechtswidrig einstuft. Der Betroffene spricht von einem „unverhältnismäßigen“ Schritt.

 Unser Foto zeigt das Bürgerhaus in Lampaden. Gegen den Ortsbürgermeister hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg jetzt ein Verfahren eingeleitet, um dem Verdacht möglicher Dienstvergehen nachzugehen. Foto: Archiv/Hans Muth

Unser Foto zeigt das Bürgerhaus in Lampaden. Gegen den Ortsbürgermeister hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg jetzt ein Verfahren eingeleitet, um dem Verdacht möglicher Dienstvergehen nachzugehen. Foto: Archiv/Hans Muth

Foto: Hans Muth

Das Verwaltungsgericht Trier hat vor zwei Wochen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Lampadener Ortsbürgermeister Martin Marx im April 2017 eine rechtswidrige Eilentscheidung getroffen hat. Er sei damals nicht befugt gewesen, über die Reparatur des defekten Gemeindetraktors ohne vorherigen Beschluss des Gemeinderats zu entscheiden (TV vom 12. Juli). Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, gegen deren Beanstandung der Eilentscheidung die Gemeinde Lampaden geklagt hatte, hatte nach dem Urteil die Prüfung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den Ortschef angekündigt. Auf TV-Nachfrage teilt sie nun mit, dass sie ein entsprechendes Verfahren eingeleitet habe.

Die Hintergründe Das Landesdisziplinargesetz ermögliche es, auch bei Ehrenbeamten wie den ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeistern Dienstvergehen zu ahnden. „Aus Sicht der Kreisverwaltung besteht der Verdacht, dass sich Ortsbürgermeister Marx verschiedener Dienstvergehen schuldig gemacht hat, unter anderem durch die Eilentscheidung, deren Unrechtmäßigkeit jüngst auch das Verwaltungsgericht Trier festgestellt hat“, teilt Kreis-Pressesprecher Thomas Müller mit.

Um welche weiteren möglichen Dienstvergehen es geht, dazu will sich Müller nicht äußern. Ein Disziplinarverfahren sei eine Personalangelegenheit. Die Beteiligten, insbesondere der betroffene Ortsbürgermeister, hätten ein Anrecht darauf, dass „schützenswerte Interessen“ beachtet würden. Zudem handele es sich um Vorwürfe, denen im Rahmen des Verfahrens noch nachzugehen sei. Zu der Eilentscheidung dagegen gebe es ein öffentlich kommuniziertes Gerichtsurteil.

Das weitere Vorgehen Die Behörde habe Marx über ihren Schritt informiert. Er habe nun Gelegenheit, sich „schriftlich oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern“. Der Ermittlungsführer werde diese Stellungnahme bewerten und eine Empfehlung zu den Konsequenzen abgeben. Die Möglichkeiten reichten von einem Verweis über eine Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Amt. „Wenn wir unsere Maßnahme festgelegt haben, steht natürlich der weitere Rechtsweg offen.“ Das heißt, der Ortsbürgermeister könnte gerichtlich gegen die verhängte Maßnahme vorgehen.

Selten eingesetztes Instrument Müller betont, dass sich die Kreisverwaltung „zu diesem ungewöhnlichen Schritt gezwungen“ sehe, da „die Voraussetzungen durch die Handlungen des Ortsbürgermeisters gegeben sind“, der sich nicht an seine „Dienstpflicht zu rechtmäßigem Verhalten“ halte.

Dies sei auch „mit Blick und aus Respekt vor den 103 übrigen ehrenamtlichen Stadt- und Ortsbürgermeistern im Kreis“ geboten, die ihr Amt „sorgsam und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausüben“. In den Akten der Behörde finde sich bis zurück in die 1980er Jahre nur ein weiterer Fall, bei dem dienstrechtliche Schritte gegen einen Bürgermeister eingeleitet worden seien, sagt Müller. Dabei ging es um den Ex-Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Ruwer, Bernhard Busch. Gegen Busch begann 2015 ein Disziplinarverfahren, weil er jahrelang Reisekostenerstattungen einbehalten hatte, die der VG zugestanden hätten (siehe Info). Im aktuellen Fall Marx werde allerdings parallel kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, sagt Müller. Daher sei mit einem zeitnahen Ergebnis zu rechnen.

Eine vorzeitige Abwahl des Ortsbürgermeisters durch den Gemeinderat oder die Bürger sei im Übrigen nicht möglich, sagt Müller auf TV-Nachfrage. Diese Möglichkeit sehe die Gemeindeordnung nur bei hauptamtlichen Bürgermeistern, nicht aber bei ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern vor.

Reaktion des Ortsbürgermeisters Der TV hat Martin Marx um eine Stellungnahme gebeten. Der Lampadener Ortschef teilt mit: „Die vorliegende Einleitung des Disziplinarverfahrens wirkt sehr konstruiert und unverhältnismäßig.“ Die Kreisverwaltung beziehe sich zudem auf ein Urteil, das „gegenwärtig nicht rechtskräftig“ sei. Damit spielt er darauf an, dass die Prozessbeteiligten noch eine Berufungszulassung beim Oberverwaltungsgericht beantragen könnten. Ob die Ortsgemeinde dies beabsichtige, dazu äußert sich Marx nicht.

Für ein disziplinarrechtliches Einschreiten, sagt er, müssten „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen: „Wir fragen uns, welche die sind und wo der Gemeinde ein Schaden entstanden sein soll?“ Bei der Einleitung des Verfahrens könnten „Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts durchaus überwiegen“, teilt Marx weiter mit. „Drängt sich der Bagatellcharakter einer Verfehlung“ geradezu auf, wird man kaum von einem Dienstvergehen sprechen können.“ Insbesondere, wenn man dem auch mit „Ermahnungen oder Zurechtweisungen“ begegnen könne.

Marx betont, dass für ihn als Betroffenen weiterhin die Unschuldsvermutung gelte und seine „Schutzrechte“ zu wahren seien. Es sei ungewöhnlich, dass die Kreisbehörde schon vor dem Start des eigentlichen Verfahrens dazu eine Pressemitteilung mache.

„Wir sehen Gründe für diesen Schritt gegeben“, sagt dazu der Kreis-Pressesprecher. Ein Ortsbürgermeister sei auch eine Person des öffentlichen Lebens, und die Bürger hätten ein Anrecht darauf, von dem Verfahren zu erfahren. Die Einleitung desselben habe die Kreisverwaltung auch im Fall Busch öffentlich gemacht. Über Zwischenstände werde man nicht informieren, wohl aber über das Ergebnis.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort