Zwei Jahre auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs

Trier/Reinsfeld · Das Landgericht Trier hat einen 75-jährigen Mann aus dem Saarland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Laut Urteil hat er einen zwölfjährigen Jungen unter anderem auf einem Campingplatz in der Verbandsgemeinde (VG) Hermeskeil sexuell missbraucht.

Der Prozess beginnt mit 30-minütiger Verspätung. Staatsanwältin Daniela Gregarek und Verteidigerin Anne Bosch sprechen noch im Beratungszimmer mit der ersten Großen Jugendkammer des Landgerichts Trier . Nachdem die Anklage verlesen ist, trägt der Vorsitzende der Kammer, Albrecht Keimburg, die zwischen den Prozessbeteiligten vor Verhandlungsbeginn getroffene Verständigung (siehe Extra) vor: "Für den Fall einer vollumfänglichen Einlassung sichert das Gericht dem Angeklagten zu, dass die Strafe den Strafrahmen von einem Jahr und neun Monaten nicht unterschreiten und von zwei Jahren und drei Monaten nicht überschreiten wird. Kann die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wird das Gericht dies tun."

In dem Prozess wird einem 75-Jährigen aus dem Saarland vorgeworfen, dass er zwischen April 2011 und April 2012 einen damals zwölf Jahre alten Jungen in vier Fällen sexuell missbraucht habe. Der Knabe verbrachte in dieser Zeit einen Teil seiner Ferien und Wochenenden bei dem 75-Jährigen auf einem Campingplatz in der VG Hermeskeil. Hier soll es zu drei Übergriffen gekommen sein, ein weiterer soll in der Wohnung des Rentners passiert sein.

Nach seinem Geständnis verurteilt das Gericht den Rentner zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzt. Keimburg kritisiert bei der Urteilsverkündung jedoch die mangelhafte Schuldeinsicht des Mannes: "Aus ihrem Geständnis wird nicht deutlich, dass Sie sich von ihren Taten ausreichend weit distanzieren. Die Kammer sieht hier die Gefahr, dass Sie rückfällig werden könnten." Deshalb ordnet das Gericht an, dass der Rentner sich einer Therapie unterziehen muss.

Außerdem habe er das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht: "Der in Ihre Obhut gegebene Junge gehörte quasi zur Familie. Er war geistig zurückgeblieben. Das wussten Sie auch."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Extra

Stichwort "Verständigung"Paragraf 257c der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Verständigung im Strafprozess. Dort heißt es, dass "das Gericht sich (...) mit den Verfahrensbeteiligten auf das Ergebnis des Verfahrens verständigen" kann. "Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils (…) sein können. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen."

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass sogenannte Deals im Strafverfahren zulässig sind.

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