Heidenburger Gemeinde kämpft um Internetadresse

Heidenburg · Die Gemeinde Heidenburg hat derzeit keine Internetadresse mehr, eine niederländische Firma hat sich die Adresse www.heidenburg.de gesichert. Doch die Gemeinde der VG Thalfang will sich dagegen wehren.

Heidenburg. Da war einer schneller: Heidenburg läuft derzeit seiner Internetadresse <%LINK auto="true" href="http://www.heidenburg.de" class="more" text="www.heidenburg.de"%> hinterher. "Wir waren einen kurzen Moment zu spät dran", sagt Ortsbürgermeister Hans-Joachim Timm.
Doch der Reihe nach: In der Vergangenheit hatte laut Timm ein Privatmann aus der Hunsrückgemeinde die Homepage mit der Adresse <%LINK auto="true" href="http://www.heidenburg.de" class="more" text="www.heidenburg.de"%> gepflegt und mit den Neuigkeiten aus dem Dorf aktualisiert. Als dieser die Pflege der Homepage aufgab, übertrug er die damit verbundene Internetadresse, die Domain, nicht an die Ortsgemeinde, sondern gab sie an die Denic zurück. Die Denic ist eine Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt. Sie verwaltet und vergibt die Internetadressen mit der Endung ".de".
Nicht schnell genug


Nach einer Karenzzeit von einigen Wochen hat die Denic die Internetadresse zwar wieder freigegeben, sagt Timm. Doch obwohl man den Zeitpunkt der Freigabe gewusst und die Adresse unverzüglich beantragt habe, sei "ein Automat in Holland schneller gewesen", sagt Timm. Soll heißen: Ein anderer Bewerber hat die Adresse <%LINK auto="true" href="http://www.heidenburg.de" class="more" text="www.heidenburg.de"%> für sich beansprucht. Ruft man diese Adresse derzeit im Internet auf, erscheint eine Seite mit dem niederländischen Hinweis "Mijn blog." Als Domaininhaber ist bei der Denic ein Kikker Minisites in Lingen/Emsland registriert, über die im Internet aber keine weiteren Informationen zu finden sind.
Unter den Angaben bei der Denic stößt man auf die Telefonnummer des Unternehmens Key-Systems im saarländischen St. Ingbert, die wiederum auf die Firma Webawere Internet Solutions in den Niederlanden verweist. Dort fand sich aber kein Ansprechpartner.
Man habe bereits Kontakt mit dem Domaininhaber aufgenommen und ihm 50 Euro geboten, wenn dieser die Adresse an die Heidenburger abgibt, sagt Timm. Doch dieser habe 250 Euro gewollt. Zu viel für die Ortsgemeinde, das will sie nicht bezahlen. Dabei scheint die Rechtslage eindeutig zu sein: Die Internetseite <%LINK auto="true" href="http://www.domain-recht.de" class="more" text="www.domain-recht.de"%> , die laut Impressum von Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen gepflegt wird, sagt unter der Rubrik Die sieben goldenen Domain-Regeln: "Registrieren Sie keine Namen von Städten und Gemeinden! Dieses Recht steht ausschließlich den jeweiligen Kommunen selbst zu", und verweist auf Prozessentscheidungen zu den Internetadressen Heidelberg.de und Celle.de.
Eine Ausnahme wäre lediglich eine mögliche Namensgleichheit, die aber hier offensichtlich nicht vorliegt. Derzeit behilft sich der Hunsrückort mit der Internetadresse <%LINK auto="true" href="http://www.heidenburg.info" class="more" text="www.heidenburg.info"%>. Parallel dazu haben die Heidenburger den Kampf gegen den registrierten Domaininhaber aufgenommen. Vorläufig soll ein Antrag an die Denic verhindern, dass der derzeitige Rechteinhaber die Adresse <%LINK auto="true" href="http://www.heidenburg.de" class="more" text="www.heidenburg.de"%> veräußert. "Dem Ort Heidenburg ist Vorrang zu geben, sie müssen die Internetadresse rausgeben."sagt Timm. cst

Extra

Unter "Domaingrabbing" versteht man das Registrieren von in der Regel geschützten Domains, um sie diese später einem interessierten Unternehmen zum Verkauf anzubieten. Rechtlich ist umstritten, inwieweit der Geschädigte einen direkten Anspruch auf Übertragung der Domain hat. Grundsätzlich gilt die Regel "first come, first served" (wer zuerst kommt, wird zuerst bedient). Bei Orten, Städten oder großen Unternehmen kann es aber auch abweichende Gerichtsurteile geben. So zum Beispiel gab es eine Kontroverse um die Domain "shell.de", denn neben dem bekannten Mineralölkonzern gibt es auch eine Privatperson mit diesem Nachnamen, die ebenfalls Interesse an der Domain hatte. Das berichtete der Spiegel vor mehreren Jahren. Letztlich argumentierte der Bundesgerichtshof damit, dass die Interessen der beiden von "derart unterschiedlichem Gewicht" seien, dass die Regel "first come, first served" nicht gelte. red

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