Keine Materialerprobung für Atomanlage in der Eifel

Koblenz/Sefferweich · Die unterirdische Erprobung eines Behälters auf seine Verwendungsfähigkeit für eine Atomanlage ist ohne ausreichendes Forschungs- und Entwicklungskonzept unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz nun mit Blick auf das geplante Atom-Projekt in Sefferweich entschieden. Ein Trierer Unternehmer und Windparkbetreiber hatte im Mai 2007 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Behälters für die spätere Aufnahme einer Atombatterie in Sefferweich gestellt. Der Kreis hatte abgelehnt, Temme dagegen Klage eingereicht.

Die klagende Gesellschaft, das Windkraftunternehmen, beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Testbehältnisses in der Eifel, das – nach erfolgreicher Erforschung – eine Anlage zur Erzeugung von Atomstrom aufnehmen soll. Durch die Atomanlage (so genannte Atombatterie) könne der Eigenenergiebedarf einer Windenergieanlage sichergestellt werden. Der Landkreis Bitburg-Prüm lehnte die Bauvoranfrage unter Hinweis auf eine fehlende Betriebsgenehmigung für eine Atomanlage nach Atomrecht ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil bloße Materialtests ohne Verwendung von radioaktiven Stoffen allein den baurechtlichen Vorschriften unterlägen und hiernach zulässig seien. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Landkreises statt und wies die Klage auf Erlass eines Bauvorbescheids ab.

Das geplante Testbehältnis sei unzulässig. Es sei nicht als Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken anzuerkennen. Die Klägerin habe kein ernsthaftes, auf Dauer ausgerichtetes Forschungskonzept vorgelegt. Die zuständigen Fachbehörden hätten mitgeteilt, dass eine spätere Atomanlage nicht genehmigungsfähig sei. Bestünden jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der angestrebten Atomnutzung, so dürfe der Außenbereich, der möglichst von Bebauung freizuhalten sei, auch nicht für die Vorstufe der Materialerprobung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sei auch unklar geblie¬ben, welchen Forschungs- und Entwicklungszweck die Klägerin in Wirklichkeit verfolge. Sei anfangs die Unterstützung von Windenergieanlagen durch Atomstrom beabsichtigt gewesen, habe sie zuletzt geltend macht, es sollten neue Technologien zur Sicherung der Schutzhülle von Kernkraftwerken entwickelt werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort