Es ist bekannt, dass viele Garagen häufiger als Abstellraum, Geräteschuppen, Leergut-Sammelstelle oder gar als Werkstatt dienen. Dieser Nutzung zugrunde liegt die Ansicht, es sei reine Privatsache, was sich in der eigenen Garage befindet. Das ist allerdings nicht so, da der Zweck der Garage auch die Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums ist.
Kolumne Mietrecht Voll gestellte Garage: Das ist keine Privatsache!
Nach der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz, dort Paragraf 47, „dürfen notwendige Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden“.
01.11.2023
, 13:24 Uhr