Koblenz: Eröffnung des Haftbefehls erst nach Eintreffen des Verteidigers

Der Haftrichter muss mit der Eröffnung des Haftbefehls zuwarten, wenn der Verteidiger des Beschuldigten telefonisch seine Verspätung ankündigt. Dies geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

In einem von der Staatsanwaltschaft Koblenz geführten Ermittlungsverfahren wurde gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen. Nach seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer der zuständigen Richterin am Amtsgericht Koblenz zur Eröffnung des Haftbefehls vorgeführt. Der von dem Termin informierte Verteidiger, der kurzfristig aus Trier anreiste, teilte dem Gericht von unterwegs telefonisch mit, dass er sich aufgrund schwieriger Witterungsverhältnisse um eine Viertelstunde verspäten werde. Gleichwohl eröffnete die Haftrichterin zur festgesetzten Terminsstunde in Abwesenheit des Verteidigers den Haftbefehl. Die hiergegen eingelegten strafprozessualen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl aufzuheben. Dem kam der Verfassungsgerichtshof nicht nach. Vielmehr ordnete er an, den Beschwerdeführer unverzüglich unter Teilnahme seines Verteidigers nochmals dem Haftrichter vorzuführen.

Dies sei erforderlich, aber auch ausreichend, um einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers zu vermeiden, so der Verfassungsgerichtshof. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantiere die Freiheit der Person. Sie dürfe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen entzogen werden. Zu den verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensgarantien gehöre auch das Recht des Beschuldigten, zur Vorführung vor dem Haftrichter, die zugleich seine erste richterliche Vernehmung darstelle, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Die zuständige Richterin am Amtsgericht Koblenz habe durch ihre Vorgehensweise dieses Recht verletzt.

Aktenzeichen: VGH A 5/06

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