Koblenz/Trier: Begründung des Urteils zu Vereinigten Hospitien liegt vor

KOBLENZ/TRIER. Bereits in der vergangenen Woche hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz das Ansinnen der Vereinigten Hospitien abgelehnt, als kirchliche Stiftung anerkannt zu werden. Jetzt liegt die Begründung vor.

Die Stiftung Vereinigte Hospitien betreibt in Trier ein Krankenhaus sowie verschiedene soziale Einrichtungen. Zwischen ihr und ihrem Personalrat kam es zum Streit darüber, ob der Personalratsvorsitzende nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen sei. Deshalb beantragten die Vereinigten Hospitien bei der beklagten Stiftungsaufsicht die Feststellung ihres Charakters als kirchliche Stiftung sowie der Nichtanwendbarkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes. Nach Ablehnung dieses Antrages und erfolglosem Widerspruch kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Vereinigten Hospitien seien eine kirchliche Stiftung. Auf die Berufung der Stiftungsaufsicht stellte das Oberverwaltungsgericht demgegenüber in einem bereits im November 2006 ergangenen Urteil den nichtkirchlichen Charakter der Vereinigten Hospitien fest (vgl. Pressemitteilung Nr. 55/2004). Nach Aufhebung dieser Entscheidung wegen eines Formfehlers und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Oberverwaltungsgericht unter erneuter Auswertung zahlreicher in dem Verfahren vorgelegter historischer Gutachten nunmehr seine bisherige Auffassung.

In den Vereinigten Hospitien seien zwar überwiegend kirchliche Stiftungen aufgegangenen, die bereits im Mittelalter entstanden seien. Jedoch hätten diese Vorgängereinrichtungen nach der Besetzung Triers durch französische Truppen und der Eingliederung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat (Friede von Lunéville 1801) durch Verstaatlichung im Jahre 1802 ihren kirchlichen Charakter verloren. Mit der Bildung der Vereinigten Hospitien durch Dekrete Napoleons in den Jahren 1804 bis 1806 sei eine neue Stiftung geschaffen worden, die nach dem Willen des kaiserlichen Stifters die Armen- und Krankenfürsorge als staatliche Aufgabe habe wahrnehmen sollen. Dementsprechend sei der institutionalisierte kirchliche Einfluss innerhalb der Vereinigten Hospitien gering gewesen. Hieran habe sich in der Folgezeit nichts geändert. Die nach Beendigung der französischen Herrschaft in preußischer Zeit ergangenen Rechtsakte hätten vielmehr den nichtkirchlichen Charakter der Vereinigten Hospitien bekräftigen. Soweit in den nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Satzungen die katholische Tradition der Vereinigten Hospitien hervorgehoben werde, könne dies den in die Zukunft gerichteten napoleonischen Stifterwillen nicht verdrängen, so das Oberverwaltungsgericht. (Aktenzeichen: 2 A 11376/05.OVG)

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