Koblenz: Vorläufiger Teilsieg für Wirte in Sachen Rauchverbot

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Entscheidung über die Verfassungs­beschwerden für Ein-Raum-Gaststätten ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Gaststätten inhabergeführt sind und kein weiteres Personal beschäftigen.

Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes können am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Dies ent­schied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz im Verfahren über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Aus­nahmsweise können Betreiber einer Gaststätte in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz haben fünf Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt, Ver­fassungsbeschwerden eingelegt (volksfreund.de berichtete). Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Mindestens 80 Prozent ihrer Stammkundschaft seien Raucher.

Wegen der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Sämtliche Beschwerdeführer haben Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der das Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. Februar 2008 vorläufig ausgesetzt werden soll. Die Anträge der Gaststätten­betreiber hatten Erfolg. Der Antrag des Rauchers wurde abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.

Link: justiz.rlp.de auf Hinweis von

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