Anwalt: Bürgerbegehren ist unzulässig

Gusenburg · Heute trifft der Gusenburger Rat eine wichtige Vorentscheidung zum Verfahren, mit dem der Bau von Windrädern verhindert werden soll. Doch ob die Bürger im September darüber abstimmen können, erscheint ungewiss.

Gusenburg Das Bürgerbegehren der Arbeitsgemeinschaft Lebenswertes Gusenburg steht am heutigen Montagabend vor einer hohen Hürde. Denn in der Sitzung ab 19 Uhr entscheiden die Mitglieder des Ortsgemeinderats Gusenburg über die förmliche Zulässigkeit des Begehrens, mit dem die Initiatoren gegen den Bau von Windrädern auf Gusenburger Gemarkung im Grenderich vorgehen wollen.
Zwar haben laut Michael Hülpes (CDU), Bürgermeister der VG Hermeskeil, mehr als 100 Menschen das Begehren durch ihre Unterschrift unterstützt. 85 seien notwendig gewesen, damit der Rat sich mit dem Ansinnen befasst.
Doch Rechtsanwalt Professor Reinhard Hendler von der Andernacher Kanzlei Jeromin und Kerkmann hat in einer rechtlichen Stellungnahme, die die Ortsgemeinde Gusenburg in Auftrag gegeben hatte, mehrere Punkte aufgeführt, in denen das Begehren aus seiner Sicht gegen die Gemeindeordnung verstößt.

Der Zeitfaktor Laut Hendler muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss eingereicht sein. Im vorliegenden Fall beständen jedoch Beschlüsse des Ortsgemeinderats zur Windkraft auf der Grendericher Höhe aus den Jahren 2011 und 2012. Das vom Bürgerbegehren verfolgte Ziel lasse sich nur verwirklichen, wenn diese Beschlusslage revidiert werde. Da die Frist von vier Monaten verstrichen sei, sei das Bürgerbegehren schon deshalb unzulässig.

Die Verträge Als zweites Argument führt Hendler die mögliche Gesetzwidrigkeit des Bürgerentscheids an. Denn die Gemeinde sei bereits Verträge mit Unternehmen der Windbranche eingegangen. "Eine ortsgemeindliche Entscheidung und deren Umsetzung in dem Sinne, dass auf der Grendericher Höhe keine Windenergieanlagen errichtet werden, wäre mit diesen Verpflichtungen unvereinbar", schreibt Hendler. Es sei denn, dass ein einseitiges Rücktrittsrecht der Gemeinde vereinbart worden sei, was Hendler allerdings nicht weiß.

Der Vollzug Als drittes Argument führt der Anwalt an, der Rat habe den Ortsbürgermeister mit Beschlüssen von 2012 ermächtigt, vertragliche Bindungen mit dem Windenergieunternehmen einzugehen. Der Beschluss sei deshalb inzwischen vollzogen, sagt Hendler und verweist auf Gerichtsurteile, nach denen Bürgerbegehren zu vollzogenen Beschlüssen als nicht zulässig erachtet werden.

Die Planvorgaben Viertens verstoße das Bürgerbegehren gegen rechtliche Anforderungen, weil es sich in der Sache gegen die Bauleitplanung und den Flächennutzungsplan der VG Hermeskeil richte. Doch das verstoße gegen die Gemeindeordnung, in der Bürgerbegehren gegen diese Planungen als nicht zulässig erachtet werden. Dazu enthalte das Begehren mit dem 24. September bereits den Termin für den Bürgerentscheid. Diesen zu bestimmen sei allerdings eine gemeindliche Aufgabe, sagt Reinhard Hendler.
Die Bürgerinitiative Es gebe unterschiedliche Lesarten für dieses Gutachten und die juristische Beurteilung des Bürgerbegehrens, heißt es in einer Pressemitteilung der Initiatoren des Bürgerbegehrens. Wie der Gemeinderat sich dazu positioniere und das Anliegen vieler Bürger Gusenburgs würdige, die einen Bürgerentscheid forderten, werde man am Montag sehen.

Der Ortsbürgermeister Josef Barthen, Ortsbürgermeister von Gusenburg, hat laut eigener Aussage neben der Stellungnahme des Rechtsanwalts bei der Kommunalaufsicht eine Auskunft zum Bürgerbegehren angefordert. Diese solle rechtzeitig zur Sitzung vorliegen.Extra: DAS GUTACHTEN IST EINSEHBAR


Die Sitzung des Ortsgemeinderats Gusenburg beginnt am Montag, 24. Juli, um 19 Uhr im Feuerwehr- und Gemeindehaus Gusenburg. Das Gutachten ist öffentlich einsehbar im Ratsinformationssystem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hermeskeil, <%LINK auto="true" href="http://www.hermeskeil.de" text="www.hermeskeil.de" class="more"%>

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