Bissiger Hund beschäftigt Richter

Schillingen/Trier · Wenn ein Hund einen Menschen gebissen hat, gilt er im Sinne des Gesetzes als gefährlich. Dieses Grundsatz-Urteil hat das Trierer Verwaltungsgericht getroffen. Es gibt damit der Verbandsgemeinde Kell Recht. Diese hatte verfügt, dass ein Hundehalter aus Schillingen sein aggressives Tier innerorts nur angeleint und mit einem Maulkorb ausführen darf. Dagegen hatte der Mann geklagt.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem aktuellen Urteil (AZ: 1 L 593/13.TR) den Antrag eines Hunde halters abgelehnt und damit zugunsten der Verbandsgemeinde Kell am See entschieden.

Der Mann aus Schillingen hatte sich juristisch gegen eine Verfügung des Keller Ordnungsamts gewehrt. Die Behörde hatte ihn am 1. Februar 2013 mit sofortiger Wirkung dazu verpflichtet, dass er seinen Schäferhundmischling inner- und außerorts nur noch angeleint ausführen darf und ihn zudem innerorts einen Maulkorb anziehen muss. Wie VG-Bürgermeister Werner Angsten im TV-Gespräch betonte, hatte es im Herbst 2012 mehrere Beschwerden von Schillinger Bürgern gegeben. Zumindest in zwei Fällen habe der Hund Menschen gebissen - und zwar einen Mann und eine Frau, die dabei leichte Verletzungen erlitten. Bei einem anderen Vorfall soll das Tier in eine Gruppe spielender Kinder gesprungen sein. Es habe deren Kunststoffball geschnappt und mit einem Biss zerfetzt.

Die VG hatte anschließend einen Diensthundeführer aus Trier als Gutachter eingeschaltet. Dieser kam zwar zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele. Er empfahl der VG aber gleichwohl, die oben beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Laut Gericht war der Gutachter der Auffassung, "dass der Hund bei Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiert, was meist zu unvorhergesehenem aggressivem Verhalten führt, welches der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherrschen scheint."

Der Schillinger hatte den von der VG mit sofortiger Wirkung angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang für seinen Hund als "unverhältnismäßig" angesehen. Die Trierer Verwaltungsrichter bestätigten aber die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Keller Ordnungsamts. In ihrer Begründung führen sie aus, dass der Hund nachweislich zwei Personen gebissen habe. "Damit habe er sich als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde erwiesen." Die von der Verbandsgemeinde ergriffenen Maßnahmen würden durch die Gesetzesvorgaben gedeckt. Sie seien auch nicht unverhältnismäßig. Denn, so die Richter: "Zur Verhinderung von Beißgefahren ist ein Leinenzwang alleine nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen kann".

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Die VG Kell verzichtet aber naheliegenderweise darauf. "Wir sehen uns bestätigt, dass wir richtig gehandelt haben", so Angsten.

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