Justiz Geplante Windräder im Naturpark: Gericht weist Klage von Investoren ab

Trier/Waldweiler · Zwei geplante Anlagen bei Waldweiler sind laut Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig. Mit ihrem Bau würde gegen Ziele der Landesplanung verstoßen.

 In der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück – unser Bild links zeigt ein Hinweisschild am Dreikopf – sind Windräder laut Vorgaben der Landesplanung tabu. Investoren, die zwei Anlagen in einer Naturpark-Kernzone bei Waldweiler bauen wollen, sind damit jüngst vor Gericht gescheitert.

In der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück – unser Bild links zeigt ein Hinweisschild am Dreikopf – sind Windräder laut Vorgaben der Landesplanung tabu. Investoren, die zwei Anlagen in einer Naturpark-Kernzone bei Waldweiler bauen wollen, sind damit jüngst vor Gericht gescheitert.

Foto: Trierischer Volksfreund/Christa Weber

In einem Rechtsstreit um die Errichtung von Windrädern auf dem Gebiet der Gemeinde Waldweiler hat die neunte Kammer des Trierer Verwaltungsgericht ein Urteil gesprochen: Die Richter haben die Klage von Investoren abgewiesen, die in einer Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück zwei Anlagen bauen und betreiben möchten.

Die Ausgangslage Die Projektentwickler von der Firma Juwi aus Wörrstadt hatten sich mit ihrer Klage gegen eine Entscheidung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg von März 2017 gewandt. Die Kreisverwaltung ist die zuständige Behörde für die sogenannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die vor dem Bau für jedes einzelne Windrad erteilt werden muss. Der Kreis hatte einen Vorbescheid für die zwei Anlagen bei Waldweiler abgelehnt. Das Verwaltungsgericht erklärte dies nun für rechtmäßig. Die Richter urteilten, dass die „bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben ist“. Der Bau der Windräder an dem geplanten Standort widerspreche den Vorgaben der Raumordnung.

Das Thema Flugbetrieb Die Anlagen sollen etwa zwei bis zweieinhalb Kilometer entfernt vom Segelflugplatz Kell am See und innerhalb der Naturpark-Kernzone Schwarzwälder Hochwald errichtet werden. Der Kreis, heißt es im Urteil, habe seine Verweigerung des begehrten Vorbescheids im Wesentlichen damit begründet, dass die Räder den Flugbetrieb des Segelflugplatzes aufgrund ihrer Höhe und durch die von Rotoren erzeugten Luftwirbel „erheblich einschränkten und gefährdeten“. So sehe es der Landesbetrieb Mobilität (LBM) und habe seine luftverkehrsrechtliche Zustimmung verweigert. Die Kläger dagegen seien der Auffassung, dass von den Anlagen „keine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs“ ausgehe. Diese Frage sei bei der mündlichen Verhandlung am 6. Juni ebenso wie die nach dem Kernzonen-Verbot erörtert worden. Ob die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu Unrecht versagt wurde, dazu äußern sich die Trierer Richter in ihrem Urteil allerdings nicht. Dies könne „dahingestellt bleiben“, heißt es, da das Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig sei.

Das Thema Naturpark Ausführlich gehen die Richter dagegen auf die Argumente der Kläger ein, die das Thema Naturpark betreffen. Im Landesentwicklungsprogramm seien die Ziele der Raumplanung im Sommer 2017 neu gefasst worden. Demnach seien Windräder in Naturpark-Kernzonen ausgeschlossen. Die von den Klägern geplanten Windrad-Standorte befänden sich in einer solchen Zone und seien deshalb „nicht genehmigungsfähig“. „Allein maßgeblich“ sei hierbei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Kläger hätten zwar darauf verwiesen, dass aktuell ein Verfahren zur Ausgliederung ihrer Standorte aus der Kernzone laufe. Dies rechtfertige aber keine andere Entscheidung des Gerichts. Hierbei handele es sich derzeit „um einen rein informatorischen Gedankenaustausch auf politischer Ebene ohne rechtliche Bindungswirkung“. Ob die Kernzone tatsächlich verlagert werde, sei offen.

Damit spielen die Richter auf einen Antrag der Ortsgemeinde Waldweiler an. Die hatte schon 2016 beim Umweltministerium in Mainz beantragt, die Grenze der Naturpark-Kernzone so zu verschieben, dass die von der Verbandsgemeinde Kell am See dort vorgesehene Windkraftfläche künftig außerhalb liege. Dasselbe hatten auch die Gemeinden Zerf und Beuren (VG Hermeskeil) beantragt, die ebenfalls Windräder in Kernzonen planen. Nach fast zwei Jahren Wartezeit kam nun Anfang Juni die schriftliche Absage aus dem Umwelt- und aus dem Innenministerium, dass solche Grenzänderungen „unter den gegenwärtigen Umständen“ und „nach aktuellem Sachstand“ nicht zu erwarten seien. Der Rat der VG Kell hat daraufhin seinen Flächennutzungsplan-Entwurf für neue Windkraftflächen geändert und die Flächen bei Zerf und Waldweiler herausgenommen (TV vom 9. Juni).

Die Investoren hatten noch zwei weitere Argumente vorgebracht. Es sei geplant, das Gebiet, auf dem die Windräder stehen sollen, mit einem Bebauungsplan (B-Plan) zu überplanen. Laut der Landesverordnung zum Naturpark Saar-Hunsrück dürften Flächen, für die ein bestehender oder künftig zu erlassender B-Plan gelte, nicht Bestandteil des Naturparks sein. Dieser Hinweis verfange nicht, urteilten die Trierer Richter. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung sei das Gebiet eben nicht mit einem B-Plan überplant. Die „bloße abstrakte Möglichkeit einer künftigen Bebauungsplanung“ könne die Zulässigkeit der geplanten Windräder nicht herstellen.

Ähnliches gelte für das von den Klägern angesprochene mögliche Zielabweichungsverfahren. Darin könnte von Landesbehörden festgestellt werden, dass die Windkraftbetreiber von den Zielen der Landesplanung abweichen dürfen. Ein solches Verfahren, so die Richter, sei allerdings weder eingeleitet noch erfolgreich abgeschlossen. Daher sei keine andere rechtliche Bewertung möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung einer Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragen.

Erste Reaktionen Ein Sprecher der Firma Juwi teilt am Dienstag auf TV-Nachfrage mit: „Das Verwaltungsgericht Trier begründet das Urteil ausschließlich mit einer derzeit fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergie am Standort Teufelskopf. Die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist jedoch aus unserer Sicht zum heutigen Zeitpunkt eben nicht abschließend zu beantworten.“ Über einen wesentlichen Klage-Inhalt, nämlich, ob die versagte Zustimmung des LBM beim Thema Flugsicherheit rechtswidrig sei, sei gar nicht entschieden worden.

Thomas Müller, Pressesprecher der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, teilt mit: „Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt.“

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