HANGRUTSCH FREUDENBURG

URTEIL: Nachdem das Landgericht Trier 1999 entschieden hatte, dass alle Schäden am Haus des Klägers, Stefan Braunshausen, die durch den Hangrutsch entstanden sind und noch entstehen werden, von der Gemeinde Freudenburg (Beklagte) zu begleichen sind, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im März 2003 dieser Auffassung angeschlossen.

Die Gemeinde ging in Berufung, unterlag aber auch in der höheren Instanz. Allerdings ließen die Koblenzer Richter eine Revision beim Bundesgerichtshof zu. Das OLG kommt zum Schluss, dass Bauherr Braunshausen keine Schuld treffe. Er habe keine Baufehler begangen. Auch seien die Risse am Haus nicht auf mangelhafte Statik zurückzuführen. Ursache der Schäden sei der Hangrutsch, der vom Grundstück der Gemeinde ausgehe. Das OLG ist auch der Auffassung, dass der damalige Ortsbürgermeister Michael Braunshausen als Vertreter der Gemeinde gewusst haben muss, dass der Hang rutschgefährdet sei. Auch hätte er die Pflicht gehabt, sich sachkundig zu machen und auf die Gefahr hinzuweisen. Es sei ihm nicht unmöglich gewesen, an die aktenkundigen Informationen heranzukommen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Organ der Gemeinde sich um Aktenwissen kümmern müsse, habe Karlsruhe zu entscheiden.jac

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