Hickhack um ehemaliges Kitagelände - Planung für Palzemer Grundstück in der Ortsmitte beschäftigt Gerichte

Palzem · Es bleibt unklar, was auf dem Gelände der ehemaligen Palzemer Kita im Ortskern weiter passiert. Ein Investor hatte geplant, eine Anlage mit 24 Wohnungen dort zu errichten, doch den entsprechenden Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz für ungültig erklärt. Dasselbe Gericht muss noch entscheiden, über welchen Weg das Gelände erschlossen wird.

 Das einstige Kitagebäude soll abgerissen werden, an seiner Stelle ist eine Anlage mit Wohnungen geplant. TV-Foto: Marion Maier

Das einstige Kitagebäude soll abgerissen werden, an seiner Stelle ist eine Anlage mit Wohnungen geplant. TV-Foto: Marion Maier

Foto: (h_sab )

Palzem. Seit September 2010 ist die neue Kita in Palzem in Betrieb. Die Firma Ifa Immobilien aus Schillingen wollte eigentlich im Anschluss an diesen Bau auf dem benachbarten Gelände mit der alten Kita eine Anlage mit 24 Wohnungen bauen. Der Deal dahinter: Die Firma hat die neue Kita gebaut und im Gegenzug das Nachbargrundstück für 480 000 Euro erhalten. Die Saarburger Verwaltung beziffert die Kosten für den reinen Kitabau auf 1,43 Millionen Euro.

Kritik: Doch gab es Probleme, so dass die alte Kita noch steht und auf dem Gelände nichts passiert ist. Bürger kritisierten zunächst den Bebauungsplanentwurf, der daraufhin geändert wurde. Die Zahl der Parkplätze wurde hochgesetzt auf 1,5 pro Wohnung. Der Baukörper wurde verändert. Ursprünglich sollte in einem zweiten Bauabschnitt ein Gebäude für betreutes Wohnen entstehen. Diese Pläne wurden aufgrund nicht zu lösender Parkplatzprobleme aufgegeben. Der Ortsgemeinderat verabschiedete schließlich den Bebauungsplan mit Namen "Am Sonnenplateau".

Normenkontrollverfahren I: Doch dann strengten Nachbarn gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren (siehe Extra) an - mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz erklärte den Bebauungsplan bereits 2013 für ungültig. Es begründete das Urteil damit, dass das Maß der baulichen Nutzung bei weitem über das hinausgehe, was in einem allgemeinen Wohngebiet erlaubt sei (siehe Extra). Konkret heißt es, dass laut Planung doppelt so viel Fläche überbaut würde wie erlaubt. Laut Gericht liegen auch keine Voraussetzungen vor, die es erlauben, die zulässigen Maße zu überschreiten.

Ortschef und Investor: Erst vor wenigen Wochen hat die Gemeinde im Amtsblatt veröffentlicht, dass der Bebauungsplan für ungültig erklärt wurde. Ortsbürgermeister Florian Wagner sagt, eine Veröffentlichung sei erst dann nötig, wenn man etwas Neues machen wolle. Der Rat hat dann auch beschlossen, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.
Wagner: "Das haben wir pro forma gemacht. Wir wissen nicht, ob wir noch mal einen Bebauungsplan auflegen." Er habe zwar mit einem Planer geredet, wie ein gültiger Bebauungsplan aussehen müsse, doch sei nun der Investor am Zug. Er müsse entscheiden, wie er weitermachen wolle. Theoretisch sei es auch möglich, ohne Bebauungsplan nach dem Einfügungsgebot zu bauen. Dann müssen sich laut Baugesetzbuch Bauweise und zu überbauende Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wagner sagt zum Grundstück, das zum Saartal hin liegt: "Das ist eine Toplage, die wir uns gut haben bezahlen lassen."
Der Investor, Wolfgang Schäfer von der Firma Ifa Immobilien, war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Normenkontrollverfahren II: Neben der Frage des Bebauungsplans kann es sein, dass er sich noch mit einem weiteren Problem auseinandersetzen muss: mit der Zuwegung zum Grundstück. Nachbarn haben wegen des schmalen Wegs, der an der ehemaligen Kita vorbei zu ihrem Hof führt, ebenfalls eine Normenkontrollklage beim OVG Koblenz eingereicht. Sie haben sich dagegen gewehrt, dass der Ortsgemeinderat für 115 Meter der 200 Meter langen Strecke die landwirtschaftliche Zweckbestimmung aufgehoben hat. Ihre Argumentation: Der Wirtschaftsweg sei im Flurbereinigungsverfahren ausgewiesen worden, um ihren Hof, der an der Bundesstraße liegt, sowie den benachbarten Weinbaubetrieb zu erschließen. Der Weg sei nicht geeignet, neben dem landwirtschaftlichen Verkehr auch den Verkehr einer umfangreichen Wohnbebauung aufzunehmen. Das OVG hat die Klage zunächst für unzulässig erklärt. In der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des OVG allerdings aufgehoben und zur "anderweitigen Verhandlung und Entscheidung" an dieses Gericht zurückverwiesen. Auch an dieser Stelle steht eine Entscheidung noch aus.Meinung

Keine Bagatelle
Das ist schon sehr verwunderlich. Da wird bei einem Bebauungsplan für eine Fläche im Ortskern eines 1500-Einwohnerdorfes das Maß der zu überbauenden Fläche doppelt so hoch angesetzt wie erlaubt - und keinem fällt es auf. Es geht ja nicht um eine Bagatelle, sondern um eine Überschreitung um 100 Prozent. Da müssen erst Bürger die Sache vom Oberverwaltungsgericht prüfen lassen, damit klar wird: Das entspricht so gar nicht den Vorschriften. Was ist da schief gelaufen? Hat die Prüfbehörde einfach nur einen Fehler gemacht? Gut auf jeden Fall, dass Bürger solche Entscheidungen per Gericht hinterfragen können. m.maier@volksfreund.deExtra

Normenkontrollverfahren: Bei einer Normenkontrolle überprüft ein Gericht, ob Rechtsnormen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Maß der baulichen Nutzung: In einem allgemeinen Wohngebiet darf die Grundflächenzahl, die angibt zu wie viel Prozent ein Grundstück überbaut werden darf, laut Verordnung 0,4 (40 Prozent der Fläche) nicht überschreiten. Im Bebauungsplan "Am Sonnenplateau" ist dieser Wert doppelt so hoch, nämlich 0,8. Gleiches gilt in diesem Fall für die Geschossflächenzahl. Sie gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse auf einem Grundstück zur Fläche des Baugrundstücks an. Statt der maximal zulässigen 1,2 beträgt sie 2,4. mai

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort