Palzem Klagen gegen Wohnanlage abgewiesen

Trier/Palzem (mai) · Nachbarn haben den Prozess gegen den Kreis um die Genehmigung für den umstrittenen Palzemer Bau mit 18 Wohnungen verloren. Das Gericht gibt einen überraschenden Hinweis.

 Da war der Weg, den die Nachbarn genutzt haben, auf einmal weg. Der Streifen am Rand zu den Nachbargrundstücken wurde beim Bau der umstrittenen Wohnanlage zunächst weggebaggert. Unter anderem deshalb haben die Nachbarn geklagt..

Da war der Weg, den die Nachbarn genutzt haben, auf einmal weg. Der Streifen am Rand zu den Nachbargrundstücken wurde beim Bau der umstrittenen Wohnanlage zunächst weggebaggert. Unter anderem deshalb haben die Nachbarn geklagt..

Foto: Privat

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen zweier Nachbarn gegen eine vom Landkreis Trier-Saarburg erteilte Baugenehmigung zum Bau einer Wohnanlage mit 18 Wohnungen in Palzem (der TV berichtete) abgewiesen. Die Beteiligten können in dieser Sache die Zulassung der Berufung beantragen.

Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke, die an das Baugrundstück der Bauherrin Ifa Immobilien angrenzen. In der Klage machen sie geltend, ihre Grundstücke seien über einen bislang von Bebauung freigehaltenen Streifen des Baugrundstücks erschlossen worden, auf dessen Nutzung sie ein besonderes Anrecht hätten. Doch seit Beginn der Bauarbeiten könnten sie ihre Grundstücke nicht mehr mit Fahrzeugen erreichen. Zudem solle das Bauvorhaben unzulässigerweise über einen Wirtschaftsweg erschlossen werden, für den der Flurbereinigungsplan für sie ein Fahr- und Gehrecht vorgesehen habe.

Die Richter haben die Klagen abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil im Wesentlichen, die Klage sei unzulässig. Fristen seien nicht eingehalten worden. Des Weiteren fehle den Klägern die Klagebefugnis, da sie nicht die Verletzung nachbarschaftlicher Rechte geltend machten, doch allein auf diese komme es in Nachbarrechtsklagen an.

Zur umstrittenen Zufahrt führt das Gericht aus, dass diese Erschließung nur den rechtlichen Spielraum ausnutze, der durch die Einziehung und anschließende – inzwischen bestandskräftige – Widmung des ehemaligen Wirtschaftswegs eröffnet worden sei. Mit dem Hinweis, die Widmung sei bestandskräftig, bestätigt das Trierer Verwaltungsgericht die Auslegung der Kreisverwaltung von einem kürzlich vom Oberverwaltungsgericht (OVG) erlassenen Urteil. Die Verwaltung vertritt den Standpunkt, dass die Widmung zur öffentlichen Straße rechtens sei, obwohl das OVG die dafür nötige Aufhebung des Wirtschaftswegs für rechtswidrig erklärt habe.

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