Lampadener Rat widersetzt sich der Verwaltung

Lampaden · Der Streit um den Winterdienst und den Ausbau der Kreisstraße im Lampadener Ortsteil Obersehr hat dazu geführt, dass einige Bürger diese Fragen nun selbst entscheiden möchten. Laut VG-Verwaltung enthielten ihre Anträge, sogenannte Bürgerbegehren, allerdings formale Fehler und waren deshalb unzulässig. Der Rat sah das anders. Das hat nun Folgen.

 Die Kreisstraße 45 durch den Lampadener Ortsteil Obersehr soll nach dem Willen einiger Bürger ohne Gehweg ausgebaut werden.TV-FOTO: HANS MUTH

Die Kreisstraße 45 durch den Lampadener Ortsteil Obersehr soll nach dem Willen einiger Bürger ohne Gehweg ausgebaut werden.TV-FOTO: HANS MUTH

Foto: Hans Muth (hm) ("TV-Upload Muth"

Lampaden. Es war recht ungewöhnlich, was in der jüngsten Sitzung des Lampadener Ortsgemeinderats passiert ist. Auf der Tagesordnung stand die Beratung über zwei Bürgeranträge, sogenannte Bürgerbegehren (siehe Extra), mit denen die Einwohner Einfluss auf jüngste Entscheidungen ihres Ortsgremiums nehmen wollten. Der Rat hat beide Anträge zugelassen - obwohl die Verwaltung der Verbandsgemeinde (VG) Kell am See sie für unzulässig hält.Zunächst ging es um den geplanten Ausbau der Kreisstraße 45 im Ortsteil Obersehr, der schon seit längerer Zeit die Gemüter erhitzt. Der Rat hatte sich im Mai 2015 in einer Kampfabstimmung mehrheitlich für den Ausbau ausgesprochen, aber inklusive Gehweg (der TV berichtete am 10. Mai). Dagegen wehrten sich viele Bürger, weil sie den Gehweg für zu teuer und ohnehin überflüssig hielten. Die Baubehörde stellte klar: ohne Bürgersteig kein Ausbau. Deshalb wollen die Obersehrer die Frage nun selbst entscheiden.Protest gegen Abstimmung

Der Rat hatte nun zu beraten, ob er ihr Begehren zulässt. Dagegen gab es jedoch Widerstand von CDU und GfL (Gemeinsam für Lampaden). CDU-Fraktionschef Gerhard Willems erklärte, dass die Frist von vier Monaten für das Bürgerbegehren überschritten sei: "Deshalb werden wir an einer Abstimmung nicht teilnehmen." Auf diesen Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen hatte auch die VG-Verwaltung hingewiesen. Ortsbürgermeister Martin Marx und die Ratsmitglieder der Bürgerliste BGL sahen dies jedoch anders: "Entgegen der Empfehlung der Verwaltung gilt es festzuhalten, dass es befristete und unbefristete Bürgerbegehren gibt", sagte Marx. Und über deren Zulassung entscheide allein der Rat. Marx ließ abstimmen - mit dem Ergebnis, dass das Begehren mit sechs Jastimmen ohne Beteiligung von CDU und GfL, die heftig protestierten, zugelassen wurde.Fast identisch verlief die Abstimmung über das zweite Bürgerbegehren. Dabei ging es um die Anschaffung eines Schneeschilds für den Gemeindetraktor, verbunden mit der Bitte an die Ortsgemeinde, die Bürger beim Winterdienst zu unterstützen. Auch hier hatten die VG-Verwaltung, CDU und GfL formale Fehler angemahnt: Im Bürgerantrag fehle der in der Gemeindeordnung geforderte Kostendeckungsvorschlag (siehe Extra). Marx ließ erneut beschließen - das Begehren wurde mit sechs Jastimmen der BGL für zulässig erklärt.Kommunalaufsicht eingeschaltet

Inzwischen ist klar, dass das Vorgehen des Lampadener Rats Konsequenzen nach sich zieht. VG-Bürgermeister Martin Alten bestätigt auf TV-Anfrage: "Aus unserer Sicht sind die Bürgerbegehren nicht zulässig, deshalb haben wir beide Beschlüsse ausgesetzt." Im Übrigen habe die Verwaltung keine "Empfehlung gegeben, sondern einfach auf die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen". Der Rat müsse jetzt erneut beraten. Bleibe er bei seinen Beschlüssen, werde die Kommunalaufsicht beim Kreis eingeschaltet.Ortschef Martin Marx sieht dem gelassen entgegen. Der Rat habe die Dinge "anders interpretiert". Eine Mehrheit gehe wie die Unterzeichner davon aus, dass sich das Begehren zur Kreisstraße 45 nicht auf den Beschluss vom Mai 2015 beziehe, weil dieser zwischenzeitlich von der VG-Verwaltung für ungültig erklärt worden sei. Das sei später korrigiert worden, weshalb die Vier-Monats-Frist erst ab September gelte. Über die Finanzierung des Schneeschilds sei im Rat bereits ausführlich gesprochen worden, deshalb sei der Kostendeckungsvorschlag im Bürgerbegehren entbehrlich gewesen. Zumal die Kommunalaufsicht bereits einen Kredit genehmigt habe. Marx betont, dass "Empfehlungen der Verwaltung" schon häufiger zu "Irritationen geführt" und das "Klima im Rat gestört" hätten. Deshalb würden sie dort "kritisch hinterfragt". Er werde die Aussetzung der Beschlüsse auf die nächste Tagesordnung setzen. Ob der Rat bei seiner Entscheidung bleibe, dem könne er nicht "vorgreifen".Die Kommunalaufsicht signalisiert schon jetzt, dass sie von "unrechtmäßigen Beschlüssen" ausgeht, wie Kreissprecher Thomas Müller mitteilt. Bei einem Bürgerbegehren zu einem aus Sicht der Behörde gültigen Ratsbeschluss sei die Vier-Monats-Frist "zwingend einzuhalten". Darüber hinaus sei ein Ausbau der K 45 ohne Gehwege "nach straßenrechtlichen Vorgaben gar nicht zulässig". Zum Thema Winterdienst erklärt Müller, dass die Ortsgemeinde diesen per Satzung auf die Bürger übertragen habe. Sie könne diesen Entschluss zurücknehmen, aber dafür müsse die Satzung geändert werden, "bevor man einer defizitären Gemeinde die Anschaffung eines Schneeschilds gestattet".Worauf sich die Rechtsauffassung des Ortsbürgermeisters und der Ratsmitglieder gründe, entziehe sich "gänzlich der Kenntnis der Kommunalaufsicht", teilt Müller mit. Fasse der Rat die Beschlüsse erneut, seien sie zu beanstanden. Diese Rechtsauffassung teile man mit dem Gemeinde- und Städtebund und dem Innenministerium. Die Ortsgemeinde könne dagegen beim Verwaltungsgericht klagen.Meinung

So tut man den Bürgern keinen GefallenDie Vorgehensweise des Lampadener Gemeinderats ist ziemlich befremdlich. Es spricht zwar nichts dagegen, dass Bürger auf die Entscheidungen in ihrem Ort Einfluss nehmen möchten und der Rat sich mit diesen Anliegen sorgfältig auseinandersetzt. Dafür gibt es ja schließlich das politische Instrument des Bürgerbegehrens. Aber damit dieses Instrument greifen kann, müssen auch die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Warum diese im Fall der Bürgerbegehren zu Kreisstraße und Winterdienst nach Meinung einiger Ratsmitglieder "anders interpretiert" werden können als von Verwaltung und Kommunalaufsicht, ist schwer nachvollziehbar. In jedem Fall wäre es klüger gewesen, diese unterschiedlichen Auffassungen vorab zu klären, statt einfach abzustimmen. Den Anliegen der Bürger stehen ja auch noch weitere rechtliche Vorgaben entgegen. Ein Ausbau der K45 ohne Gehweg wäre aus Gründen der Verkehrssicherheit schlicht nicht machbar. Dass die Situation so verfahren ist, zeigt aber ein noch viel größeres Problem: Die Verstimmung zwischen den Ratsfraktionen und zwischen Rat und Verwaltung hat ein Ausmaß angenommen, dass ein effektives politisches Handeln fast unmöglich macht. Das ist absolut nicht im Sinne der Bürger. Es sollte deshalb im Interesse aller Beteiligten liegen, zu einem normalen, sachlichen Verhältnis zurückzukehren. c.weber@volksfreund.deExtra

Bürger können beantragen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten ihrer Gemeinde selbst entscheiden. Den Antrag für einen solchen Bürgerentscheid nennt man Bürgerbegehren. Die Voraussetzungen dafür sind detailliert festgelegt in Paragraf 17a der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Demnach muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden. Wenn es sich auf einen Gemeinderatsbeschluss bezieht, muss das spätestens vier Monate nach diesem Beschluss geschehen. Enthalten muss der Antrag unter anderem: die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen Vorschlag für die Deckung der damit verbundenen Kosten. Das Bürgerbegehren müssen mindestens zehn Prozent der bei der vergangenen Gemeinderatswahl wahlberechtigten Einwohner unterzeichnen. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Lässt er es zu, wird darüber im Rat erneut beraten. Stimmt der Rat dann dem Anliegen der Bürger zu, entfällt der Bürgerentscheid. Falls nicht, wird der Entscheid vorbereitet. cweb

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