Lampadener Ratsmitglieder ziehen vor Gericht

Lampaden · Bei einer Abstimmung Ende Januar im Lampadener Gemeinderat durften zwei Ratsmitglieder nicht mitstimmen. Weil sie dies für rechtswidrig halten, klagen sie nun vor dem Verwaltungsgericht. Der Streit hat eine lange Vorgeschichte.

 Ein Mann betritt am Dienstag das Gebäude des Trierer Verwaltungsgerichts. Dort wird am 24. Mai ein Fall verhandelt, bei dem eine Abstimmung des Lampadener Gemeinderats im Mittelpunkt steht. TV-Foto: Roland Morgen

Ein Mann betritt am Dienstag das Gebäude des Trierer Verwaltungsgerichts. Dort wird am 24. Mai ein Fall verhandelt, bei dem eine Abstimmung des Lampadener Gemeinderats im Mittelpunkt steht. TV-Foto: Roland Morgen

Foto: roland morgen (rm.) ("TV-Upload morgen"

Ein Thema spaltet seit geraumer Zeit den Gemeinderat in Lampaden. Es geht um die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2011 und 2012. Diese Dokumente geben einen Überblick über die Finanzströme der Ortsgemeinde. Sie zeigen zum Beispiel, was in dem betreffenden Jahr tatsächlich ein- und ausgezahlt wurde. Liegen die Abschlüsse vor, dann werden sie geprüft und in der Regel vom Gemeinderat abgesegnet. Der Lampadener Rat hat dies bislang nicht getan, es gab dafür keine Mehrheit. Die Fraktion Bürgerliste Lampaden (BGL) und ein fraktionsloses Ratsmitglied lehnen es ab, die Beschlüsse zu fassen (der TV berichtete mehrfach).

Neuer Konflikt Der Streit um die Jahresabschlüsse ist noch nicht entschieden. In der Zwischenzeit hat sich ein anderer Konflikt zugespitzt, der mit dem Thema zusammenhängt. Zwei Mitglieder des Lampadener Gemeinderats, die 2011 und 2012 Beigeordnete der Ortsgemeinde waren, verklagen ihren eigenen Rat. Sie wehren sich dagegen, dass sie am 26. Januar ihrer Meinung nach unrechtmäßig von einer Abstimmung ausgeschlossen wurden. Verhandelt wird in knapp zwei Wochen, am 24. Mai, vor dem Verwaltungsgericht in Trier.

Was steckt dahinter? Die beiden damaligen Beigeordneten durften bei den Ratsentscheidungen zu den Jahresabschlüssen nicht mitabstimmen. Sie gelten als "befangen", weil sie als Beigeordnete in die Finanzgeschäfte der Gemeinde direkt eingebunden waren. Hinzu kommt: Neben dem Absegnen der Jahresabschlüsse soll auch der damals aktive Gemeindevorstand aus Ortsbürgermeister und Beigeordneten entlastet werden. Damit bescheinigt ihnen der Rat, dass sie keine Fehler gemacht haben. Über diese Entlastung dürfen die Betroffenen ebenfalls nicht mitabstimmen.
Die Entlastung des Gemeindevorstands - ebenso wie das Absegnen der Abschlüsse - haben die BGL und das fraktionslose Ratsmitglied bislang verweigert. Als Grund dafür geben sie unter anderem an, dass die Jahresabschlüsse von der Verbandsgemeinde (VG) nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien. Die Gemeindeordnung schreibe dafür eine Frist vor, die überschritten worden sei. Der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg reicht das als Begründung nicht aus. Sie hält das Verweigern der Beschlüsse für "rechtwidrig" und hat deshalb angeordnet, dass der Lampadener Rat sie fassen soll. Dagegen hat die Ortsgemeinde Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch muss nun schriftlich begründet werden. Ob dies ein Rechtsanwalt übernehmen soll, darum ging es in der Ratssitzung am 26. Januar. Eine Ratsmehrheit hat dafür gestimmt. Die beiden früheren Beigeordneten durften nicht mitentscheiden. Und deshalb ziehen sie nun vor Gericht.

Unterschiedliche Auffassungen Die beiden Ratsmitglieder hatten vor der Abstimmung auf ihrem Stimmrecht bestanden und darauf verwiesen, dass sie sich bei der Verwaltung und bei der Kommunalaufsicht erkundigt hätten. Beide hätten ihnen bestätigt, dass sie nicht ausgeschlossen werden dürften, weil dafür bei dieser speziellen Abstimmungsfrage keine Gründe (siehe Info) vorlägen. Die Kreisverwaltung bestätigte damals auf TV-Anfrage, dass sie im Fall der Abstimmung über das Beauftragen eines Anwalts keinen "unmittelbarer Vor- oder Nachteil" für die früheren Beigeordneten sehe. Ortsbürgermeister Martin Marx hatte in der Sitzung erklärt, dass ihm dazu "nichts Schriftliches" von den Behörden vorliege. Stattdessen verwies er auf das vorliegende Schreiben eines Rechtsanwalts, das den Ausschluss der beiden Ratsmitglieder bestätige. In einer nichtöffentlichen Abstimmung entschieden die restlichen Ratsmitglieder, dass die Betroffenen in der Sache kein Votum abgeben dürften.
Wer damals recht hatte, muss nun das Verwaltungsgericht klären. Die Beteiligten wollen sich vor der Verhandlung nicht mehr öffentlich zur Sache äußern.

Streit um Jahresabschlüsse Die Frage, ob der Gemeinderat die Jahresabschlüsse nun absegnen muss oder nicht, ist noch nicht geklärt. Die Kreisverwaltung hat die obere Kommunalaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier gebeten, darüber zu entscheiden.
Laut ADD liegt der Landesbehörde aber noch keine Begründung zum Widerspruch der Ortsgemeinde Lampaden vor. Weiter heißt es auf TV-Anfrage: "Wir haben die Beteiligten aufgefordert, den Widerspruch zu begründen oder uns eventuell schriftlich mitzuteilen, ob sie den Widerspruch zurückziehen. Wenn dies ausbleibt, werden wir nach Aktenlage entscheiden." Bestätigt die ADD die Haltung der Kreisverwaltung, kann die Ortsgemeinde dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen.Extra: WANN RATSMITGLIEDER NICHT MITSTIMMEN DÜRFEN


In bestimmten Fällen dürfen Ratsmitglieder an einer Beratung und Beschlussfassung in ihrem Gremium nicht mitwirken. Das regelt der Paragraf 22 in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Demnach darf ein Ratsmitglied nicht mitabstimmen, wenn dies dem Betroffenen selbst oder einem Angehörigen einen "unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann". Ein Ausschlussgrund wäre auch, wenn das Ratsmitglied zum Abstimmunggegenstand ein Gutachten abgegeben hat oder für eine Firma oder einen Verein tätig ist, die ein "unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse" an der Entscheidung haben. Spricht etwas dafür, dass ein Ausschließungsgrund vorliegt, dann muss das betroffene Ratsmitglied dies vor der Sitzung mitteilen. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Ratsbeschlüsse sind unwirksam, wenn Personen dabei abstimmen, die eigentlich hätten ausgeschlossen werden müssen. Ebenso unwirksam sind Entscheidungen, von denen Ratsmitglieder ausgeschlossen wurden, obwohl dafür kein rechtmäßiger Grund vorlag. Die Beschlüsse gelten allerdings doch, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten vom Bürgermeister ausgesetzt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet wurden.

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