Justiz Traktorstreit vor Gericht verhandelt: War Rüge der Aufsichtsbehörde nicht genug?

Lampaden · War es rechtmäßig, dass der Lampadener Ortschef das defekte Gemeindefahrzeug per Eilentscheid reparieren ließ? Oder hat die Kreisverwaltung dies zu Recht beanstandet? Damit hat sich das Verwaltungsgericht in Trier befasst. In der Verhandlung kam die Frage auf, ob die Aufsichtsbehörde nicht härter hätte durchgreifen müssen.

 Vor dem Verwaltungsgericht in Trier ist ein Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Lampaden und der Aufsichtsbehörde beim Kreis Trier-Saarburg verhandelt worden. Die Gemeinde klagt gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung, mit dem diese eine Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters zur Reparatur des Gemeindetraktors beanstandet hatte.

Vor dem Verwaltungsgericht in Trier ist ein Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Lampaden und der Aufsichtsbehörde beim Kreis Trier-Saarburg verhandelt worden. Die Gemeinde klagt gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung, mit dem diese eine Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters zur Reparatur des Gemeindetraktors beanstandet hatte.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Im Streit zwischen der Ortsgemeinde Lampaden und der Kreisverwaltung Trier-Saarburg um eine Reparatur des Gemeindetraktors haben jetzt die Richter des Trierer Verwaltungsgerichts das Wort. In mündlicher Verhandlung ging es am Dienstag um die Klage der Gemeinde gegen einen Bescheid ihrer Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 2017. Darin hatte der Kreis die Eil-
entscheidung von Ortsbürgermeister Martin Marx, den Traktor reparieren zu lassen, als rechtswidrig beanstandet. Die Ortsgemeinde Lampaden hatte gegen diesen Bescheid geklagt. In der knapp 30-minütigen Verhandlung benannte Gerichtspräsident Georg Schmidt, der den Vorsitz der siebten Kammer führte, die entscheidenden Fragen des Falls.

Der Streitfall Lampadens Ortsbürgermeister hatte am 2. April 2017 entschieden, den seit Februar defekten Gemeindetraktor reparieren zu lassen. Dies tat er im Rahmen einer Eilentscheidung, das heißt, ohne vorherigen Beschluss des Gemeinderats. Die Werkstattkosten wurden auf etwa 11 000 Euro beziffert. Die Verwaltung in Kell lehnte die Beauftragung ab, da die Kosten über dem 2015 gezahlten Kaufpreis (etwa 9300 Euro) lagen. Die eingeschaltete Kommunalaufsicht wies Marx darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die rechtlichen Voraussetzungen für die Eilentscheidung nicht vorlägen. Der Gemeinde hätte „kein schwerer Schaden“ gedroht, hätte man eine Ratssitzung abgewartet, so die Behörde. Eine solche hatten Ratsmitglieder, die dem Gremium inzwischen nicht mehr angehören, erfolglos gefordert. Acht Tage später, am 10. April, erteilte der Ortschef den Reparaturauftrag. Die Kreisverwaltung beanstandete dies, ein Widerspruch der Ortsgemeinde Lampaden wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zurückgewiesen. Die Gemeinde reichte daraufhin Klage ein.

Die Kernfragen Der Vorsitzende Richter Schmidt erläuterte, dass es sich bei der Reparatur des Traktors nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, bei dem ein Ortsbürgermeister ohne weiteres allein entscheiden könne. Es stelle sich die Frage nach der „Eilbedürftigkeit“ der Entscheidung, wenn ein Gerät im Februar kaputtgehe und Ende März dazu eine Entscheidung getroffen werde. Auch stelle sich die Frage, ob der Gemeinderat hätte einbezogen werden können. Für das Gericht sei unerheblich, dass der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt die Reparatur abgesegnet habe. „Bei der Eilbedürftigkeit geht es um eine Rechtsfrage, die der Rat nicht entscheiden kann. Er kann nur inhaltlich bestätigen, dass er dem Auftrag zustimmt.“

Schmidt ging auch auf ein zentrales Argument der Kläger ein. Diese führten an, die Aufsichtsbehörde hätte gemäß der Gemeindeordnung (Gemo) in ihrem Bescheid auch das Rückgängigmachen der Entscheidung verlangen müssen. Laut Schmidt ist dabei die „Verhältnismäßigkeit“ zu berücksichtigen. Eine gerügte Entscheidung sei nicht in jedem Fall „zurücknehmbar“.

Die Positionen der Kontrahenten Rechtsanwalt Bernd Spindler, der die Gemeinde Lampaden vertrat, erklärte, dass es „keine rechtliche Grundlage für diesen Verwaltungsakt“ der Kreisverwaltung gegeben habe. Er verwies auf den Paragrafen 121 der Gemeindeordnung (siehe Info). Demnach müsse die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Eilentscheidung beanstande, zwangsweise zugleich auch die Zurücknahme von deren Umsetzung einfordern. Dies sei aber nicht geschehen, die Beanstandung sei daher unwirksam.

Geschäftsbereichsleiter Rolf Rauland als Vertreter der Kreisverwaltung erklärte, bis zur Umsetzung der Eilentscheidung am 10. April sei „hinreichend Zeit gewesen, eine Ratssitzung einzuberufen“. Der Behörde sei es wichtig gewesen, „in niederschwelligem Bereich zum Ausdruck zu bringen, dass das Handeln des Ortschefs nicht rechtmäßig war“. Mit einer Aufforderung, den Auftrag zurückzunehmen, hätte man möglicherweise einen Rechtsstreit mit der Werkstatt provoziert. Angesichts weiterer aufsichtsrechtlicher Konflikte mit der Gemeinde Lampaden habe die Verwaltung inzwischen „Bedenken, dass dort grundlegende Spielregeln der Gemeindeordnung nicht akzeptiert“ würden. Der Vorsitzende Richter kündigte an, dass es bei der Urteilsfindung auch darum gehen werde, was der Paragraf 121 umfasse. Das Urteil wird innerhalb der nächsten 14 Tage gesprochen und den Beteiligten schriftlich zugestellt.

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