STICHWORT

BÜRGERBEGEHREN: Seit 1994 haben Bürger der Kommunen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid zu beantragen. Dieses Verfahren wird als Bürgerbegehren bezeichnet.

Die Voraussetzungen für Bürgerbegehren und -entscheid sind in Paragraph 17a der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung festgelegt. Der Antrag für ein Bürgerbegehren muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung im Gemeinderat eingereicht werden. Erste Voraussetzung ist zunächst, dass sich mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger in eine Unterschriftenliste eintragen und das Bürgerbegehren beantragen. In Züsch wären das bei 550 Wahlberechtigten 83 Bürger. Am Bürgerentscheid müssen sich mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten beteiligen - in Züsch also 165 Personen. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Das heißt: Stimmen 83 Züscher für den Bürgerhaus-Bau dann wird das Projekt verwirklicht. Hat der Bürgerentscheid die erforderliche Mehrheit erhalten, dann ist er bindend und steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. In der Verbandsgemeinde Hermeskeil gab es erstmals im Jahr 2001 ein Bürgerbegehren. Damals sollte die vom VG-Rat beschlossene Schließung des Hermeskeiler Freibads abgewendet werden. Die vom Hermeskeiler Gewerbeverband (HGV) initiierte Aktion scheiterte zwar, weil sich keine 30 Prozent der Wahlberechtigten an dem Bürgerbegehren beteiligten. Der Verbandsgemeinderat nahm später aber seinen Schließungsbeschluss zurück.

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