Tawerner Kinder feiern: Die Seilbahn bleibt

Tawern · Der Spielplatz in Tawern bleibt, wie er ist. Die Nachbarin, die gegen eine Seilbahn auf dem Platz geklagt hatte, muss die Geräusche des Spielgeräts dulden, urteilt das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

 Grund für strahlende Kindergesichter: Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Klage einer Anwohnerin gegen eine Seilbahn auf diesem Spielplatz in Tawern abgewiesen. TV-Foto: Archiv/Friedemann Vertter

Grund für strahlende Kindergesichter: Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Klage einer Anwohnerin gegen eine Seilbahn auf diesem Spielplatz in Tawern abgewiesen. TV-Foto: Archiv/Friedemann Vertter

Tawern. Das Herzstück eines Kinderspielplatzes in Tawern war in den vergangenen Monaten Objekt eines Rechtsstreits. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in zweiter Instanz entschieden, dass die Seilbahn bleibt. Das schriftliche Urteil zur Verhandlung in der vorigen Woche ist am Freitag eingegangen. Das OVG lehnt die Berufung ab und lässt auch keine Revision zu, also eine Verhandlung in höchster Instanz am Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig. "Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz in der Gemeinde Tawern ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von der Nachbarin geduldet werden", heißt es im Urteil.
"Wir hoffen, dass damit ein Schlussstrich unter die Sache gezogen wird", sagt Ortsbürgermeister Josef Weirich. Er freue sich sehr über die Entscheidung: "Das ist ein guter Tag für die Kinder in Tawern." Ähnlich sieht es Joachim Weber, erster Beigeordneter der Verbandsgemeinde (VG) Konz. "Wir fühlen uns mit beiden Urteilen in Trier und in Koblenz bestätigt", sagt er. Vor allem in Bezug auf andere Spielplätze in der VG sei es ein Urteil zugunsten der Kinder. Für das Spielplatzkonzept der VG bringe das Urteil Planungssicherheit. Mit dem Konzept will die Verwaltung eine flächendeckende Versorgung mit Spielplätzen ermöglichen.
Die Klage der Frau, die in direkter Nachbarschaft eines Kinderspielplatzes in Tawern wohnt, war schon im Februar beim Verwaltungsgericht in Trier abgewiesen worden. Die Frau wollte gegen eine Seilbahn vorgehen, die etwa zehn Meter von ihrem Balkon entfernt ist. Die Geräusche der Seilbahn seien unzumutbar, beklagte die Tawernerin, die nun auch in der Berufungsverhandlung gescheitert ist.
Rechtliches Neuland



Mit dem Urteil betritt das OVG rechtliches Neuland. Im Bundesimmissionsschutzgesetz ist zwar festgelegt, dass Lärm von spielenden Kindern grundsätzlich zu dulden ist. Aber Ralf Trilsbach, der Anwalt der Klägerin, wollte auf eine Ausnahmeregelung hinaus: Der Lärm vom Spielgerät müsse unabhängig von den Geräuschen der Kinder betrachtet werden, argumentiert er. Das Gericht sagt: Nein! Zum Kinderspielplatzlärm gehören laut OVG die von Kindern ausgehenden Laute genauso wie die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Der Spielplatz samt Seilbahn füge sich zudem ohne weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein, argumentieren die Richter. Die Gemeinde Tawern habe sich mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten von 8 Uhr morgens bis 20 Uhr und des Benutzerkreises - Kinder bis 14 Jahre - habe sie alle Anwohnerbelange berücksichtigt.
Klägeranwalt Trilsbach will jetzt die Entscheidungsgründe prüfen und mit der Klägerin klären, ob er doch noch eine Revisionsverhandlung beim BVG anstreben soll. Die letzte Chance wäre, dort eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen (siehe Extra). Welche Chancen der Fall hätte, doch in Leipzig verhandelt zu werden, weiß Trilsbach nicht.Meinung

Gemeinwohl geht vor
Die Tawerner Kinder behalten ihr Lieblingsspielgerät. Die Koblenzer Entscheidung bestätigt die kinderfreundliche Gesetzeslage. Sie stellt das Gemeinwohl über das des Einzelnen. Davon profitieren neben den Kindern auch die Kommunen. Und das ist richtig so! Die Richter haben eine Grundsatzentscheidung getroffen: Kinderlärm, egal ob er vom Kind selbst oder vom Spielgerät ausgeht, muss akzeptiert werden. Eine Trennung ist laut dem Urteil nicht möglich. Wären die Richter der Klägerin gefolgt, hätten sie Folgeklagen Tür und Tor geöffnet. Egal ob es Seilbahnen oder andere Geräte sind. Spielplatz-Anwohner hätten durch den Tawerner Präzedenzfall eine Grundlage gehabt, dagegen vorzugehen. Statt Kosten für sinnlose Prozesse zahlen zu müssen, bekommen die Kommunen Planungssicherheit: Liegt einem Spielplatz ein Bebauungsplan zugrunde, ist er kaum anfechtbar. c.kremer@volksfreund.deExtra

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann immer innerhalb eines Monats nach dem Urteil eines Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht werden. Allerdings ist die Hürde, dass doch eine Revision zugelassen wird, ziemlich hoch. Laut Pressestelle des BVG gibt es drei Zulassungsgründe. Dazu gehören Verfahrensfehler, eine Abweichung von anderen Urteilen des BVG oder die grundsätzliche Bedeutung des Falls. Für den Fall in Tawern müsste die Beschwerde auf der grundsätzlichen Bedeutung des Falles fußen. Bisher gibt es beim BVG noch keine Entscheidung zu dem Thema, ob Kindergeräusche von dem Lärm, der von Spielgeräten ausgeht, getrennt betrachtet werden können. cmk

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