Tor verfehlt - Auto verbeult

HERMESKEIL. (red) Die Frage, wer in welchem Umfang haftet, wenn der Ball nicht das Tor, sondern gegen ein in Spielfeldnähe geparktes Auto trifft und dieses beschädigt, hatte das Amtsgericht Hermeskeil zu entscheiden.

Folgender Fall lag dem Urteil (Aktenzeichen: 1 C 285/03) zugrunde: Der Kläger hatte sein Auto auf einem Parkplatz etwa zehn Meter vom Spielfeldrand eines Sportplatzes entfernt abgestellt. Zwischen dem Spielfeld und dem Parkplatz befindet sich eine Böschung, der Parkplatz liegt oberhalb des Spielfeldes. Auf der Seite des Spielfeldes, an der der Kläger sein Fahrzeug abstellte, gibt es jedoch keinen Fangzaun. Als nun ein Ball sein Ziel verfehlte und stattdessen das Auto traf, entstand an diesem ein Schaden von insgesamt 693,16 Euro. Die Haftpflichtversicherung des beklagten Vereins hatte 50 Prozent des Schadens reguliert. Mehr könne der Kläger nicht verlangen, so entschied das Gericht im konkreten Fall. Zwar habe der Verein grundsätzlich für den Schaden einzustehen. Denn er hat mit dem Betrieb des Fußballplatzes eine "allgemeine Gefahrenquelle" eröffnet und daher die Pflicht, dafür zu sorgen, dass es zu keiner Schädigung von Personen oder Sachen kommt. Das sei jedoch nur die eine Seite. Denn: Wer sein Fahrzeug an einer so gefährlichen Stelle parke, trage auch ein erhebliches Mitverschulden, so das Gericht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es nämlich nicht außergewöhnlich, wenn ein Fußball auch über eine Entfernung von deutlich mehr als zehn Meter geschossen wird. Trifft dieser Fußball dann auf ein Objekt, kann dieses Objekt beschädigt werden. Das damit von dem Kläger schuldhaft in Kauf genommene Risiko führe zu einer Mithaftung von 50 Prozent. "Da der Schaden in dieser Höhe bereits reguliert war, konnte der Kläger im konkreten Fall also nichts mehr beanspruchen", heißt es in der Begründung des Amtsgerichts Hermeskeil.

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