Urteil Gericht hält Ausschluss von Ratsmitgliedern aus einer Ratssitzung in Lampaden für rechtswidrig

Lampaden/Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage von vier CDU-Mitgliedern aus Lampaden gegen deren Ausschluss von Gemeinderatssitzungen teilweise stattgegeben. Doch auch der Ortsbürgermeister habe in Teilen rechtmäßig gehandelt, heißt es im Urteil.

Verwaltungsgericht hält Ausschluss von Ratsmitgliedern aus Ratssitzungen für rechtswidrig
Foto: Trierischer Volksfreund/Christa Weber

Die Siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einer Klage von vier Mitgliedern der CDU-Fraktion im Ortsgemeinderat Lampaden gegen ihren Ausschluss aus zwei Gemeinderatssitzungen am 10. September und 15. Oktober 2020 teilweise stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass der Ausschluss aus der zweitgenannten Sitzung rechtswidrig war. Dies hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt.

Darum geht es: In der Lampadener Ratssitzung am 10. September 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Der nun beklagte Ortsbürgermeister (Fraktion Bürgerliste Lampaden) hatte zur Klärung der Frage, ob ein ehemaliges Mitglied der CDU-Fraktion rechtmäßig in den Gemeinderat gewählt worden sei, Klage erhoben. In der Sitzung ging es um die Frage, ob die Klage zurückgenommen wird oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Der Ortsbürgermeister hielt die nun klagenden CDU-Fraktionsmitglieder in diesen Fragen für befangen. Um den aus seiner Sicht hinsichtlich der Befangenheit vorliegenden Zweifelsfall in Abwesenheit der Betroffenen zu klären, forderte er diese wiederholt auf, den Sitzungsraum zu verlassen. Da diese sich weigerten, der Aufforderung nachzukommen, erließ der Beklagte drei Ordnungsrufe und schloss die CDU-Ratsmitglieder von dieser und der nächsten Sitzung aus. Da sie den Sitzungsraum auch danach nicht verließen, war er der Auffassung, sie seien kraft Gesetzes von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen.

Die CDU-Politiker stellten einen Eilantrag auf Teilnahme an der übernächsten Sitzung am 22. Oktober 2020, der erfolgreich war. Nun gaben die Richter der Klage der CDUler, die auf Klärung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von den Sitzungen am 10. September und 15. Oktober geklagt hatten, erneut teilweise statt.

Der Ausschluss der Kläger aus der Sitzung am 10. September sei allerdings rechtmäßig gewesen. Denn sie hätten sich unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats geweigert, den Sitzungsraum zu verlassen, damit in ihrer Abwesenheit über ihre Befangenheit entschieden werden könne, heißt es. Diese Vorgehensweise sei jedoch erforderlich gewesen, da insoweit ein Zweifelsfall vorgelegen habe. Dies sei bereits der Fall, wenn subjektiv unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Befangenheit vorlägen. Auch sei das Vorgehen des Beklagten nicht offensichtlich willkürlich gewesen, da er den Zweifelsfall nicht bar jedweder Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ konstruiert, sondern seine Rechtsauffassung zumindest mit im Ansatzpunkt aus Sicht eines juristischen Laien nicht völlig abwegigen Tatsachen untermauert und sich hierbei auf die rechtliche Auffassung seines Rechtsbeistandes berufen habe.

Allerdings ist der Ausschluss aus der nächsten Sitzung vom 15. Oktober laut Verwaltungsgericht rechtswidrig gewesen. Dies folge bereits aus formellen Gründen, da er zeitlich vor dem Ausschluss aus der laufenden Sitzung ausgesprochen worden sei. Zudem sei ein Ausschluss aus mehreren Sitzungen nur in besonders schweren Fällen möglich, wozu der vorliegende nicht zähle, da sich das störende Verhalten der Kläger auf einen einzigen Tagesordnungspunkt bezogen habe und nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die Absicht gehabt hätten, Aufforderungen des Beklagten künftig generell keine Folge mehr zu leisten. Im Übrigen sei der Ausschluss aus der Sitzung vom 15. Oktober unverhältnismäßig gewesen, da hierdurch nahezu eine gesamte Fraktion an der Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts gehindert und damit auf die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat Einfluss genommen worden sei.

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