Haustiere Kann solch ein süßer Kerl gefährlich sein?

Konz/Trier · Hunde beißen, manchmal auch andere Hunde. Ein Verfahren am Verwaltungsgericht Trier dreht sich darum, wann rechtliche Grenzen überschritten werden.

 Solch ein Labrador hat in Konz einen anderen Hund gebissen. Sein Herrchen klagt nun vor Gericht gegen die Konsequenzen.

Solch ein Labrador hat in Konz einen anderen Hund gebissen. Sein Herrchen klagt nun vor Gericht gegen die Konsequenzen.

Foto: picture-alliance / gms/Jens_Schierenbeck

Drei Hunde treffen am 14. November 2016 auf einem Feldweg in Konz aufeinander. Sie stürmen aufeinander los und bellen. Irgendwann beißt der größere Hund, ein für die Jagd ausgebildeter Labrador-Retriever, zu und hält den kleineren Hund fest. Der Terrier-Mischling trägt Bissmale davon und muss vom Tierarzt leicht verletzt behandelt werden. Der Besitzer des Labradors übernimmt die Kosten für die Behandlung. Vorbei ist die Geschichte damit nicht.  

Alleine in der Verbandsgemeinde Konz sind 2228 Hunde registriert. Zwar sind nur nur fünf von ihnen sind als gefährlich eingestuft. Aber dass es bei der hohen Gesamtzahl öfter problematische Begegnungen zwischen Vierbeinern gibt, liegt nahe. Trotzdem kommt es eher selten vor, dass das Ordnungsamt die Untersuchung eines Hundes auf seine mögliche Gefährlichkeit anordnet. 2016 und 2017 gab es zum Beispiel in der VG Konz laut Auskunft der Verwaltung jeweils zwei solche Fälle – einer davon ist der oben geschilderte Vorfall mit dem Labrador.

Er ist auch Ausgangspunkt eines Verfahrens am Verwaltungsgericht Trier. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wann eine Behörde einschreiten muss, sondern auch darum, was die adäquaten Mittel sind. Der Hundehalter aus Konz klagt deshalb gegen die Verbandsgemeindeverwaltung. Sie hatte ihn nach dem Beißvorfall aufgefordert, sein Tier durch die Polizeidiensthundestaffel begutachten zu lassen. Das ist aus Sicht der Verwaltung notwendig. Zwar sind Labradore laut dem Landesgesetz über gefährliche Hunde nicht automatisch als gefährlich eingestuft (siehe Info), aber im konkreten Fall ist aus Sicht des Ordnungsamts nicht auszuschließen, dass das Tier doch gefährlich ist.  Bei ihrer Argumentation beruft sich die Konzer Verwaltung auf die Aussagen von Zeugen, die ihr den Vorfall beschrieben haben. Auch Sylvia Kohl, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Trier, sagt: „Der Hund hat gebissen, und er hat sich verbissen. Das sind konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit.“ Das müsse nun ein Sachverständiger klären, fordert sie. „Können Sie sich vorstellen, Ihren Hund vorzuführen?“, fragt sie den Halter mit Blick auf die bisher von ihm verweigerte Untersuchung. Anwalt Günther Hoffmann hält dagegen: Die Verwaltung und das Gericht berücksichtigten die konkrete Situation nicht. Der Hund habe das andere Tier festgehalten, um sich selbst zu schützen. Laut der Richterin spielt das keine Rolle. Weder der Anwalt noch das Gericht, nur ein Sachverständiger könne über die Gefährlichkeit eines Tieres befinden, sagt Kohl.

Der Halter selbst betont, dass sein Labrador nach dem Vorfall kein weiteres Mal auffällig geworden sei. Er verweist zudem auf das Zertifikat einer Hundeschule und sagt: „Ich störe mich an der Art und Weise, wie die Verwaltung vorgegangen ist.“ Sie habe drei „sogenannte Zeugen“ kontaktiert und die Untersuchung angeordnet, ohne ihn selbst anzuhören. Auch die Androhung, dass ihm der Hund weggenommen werde, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme, und ein damit einhergehendes Ordnungsgeld, kritisiert er. Diese Zwangsmittel zieht die VG-Verwaltung auf Anfrage der Richterin noch in der Gerichtsverhandlung zurück – der Hundebesitzer spricht danach von einem „Teilerfolg“. Ein schriftliches Urteil in dem Verfahren ist innerhalb von zwei Wochen zu erwarten. Bisher deutet alles darauf hin, dass der Labrador begutachtet werden muss. Noch steht jedoch nicht fest, wer diese Aufgabe übernimmt.

Der Besitzer verweist darauf, dass im Gesetzestext neben der Polizeidienststaffel ein amtlicher Tierarzt genannt wird. Allerdings gibt es im  Kreis Trier-Saarburg keinen amtlichen Veterinär, der dazu in der Lage ist. Ihm gehe es ums Prinzip, erläutert der Hundehalter. Wenn das Gesetz diese Option zulasse, sei es sein Bürgerrecht, sie einzufordern, egal, wo der Tierarzt seinen Sitz habe.  

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