Wellen schaut in die Röhre: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Abfalleinlagerung im Josef-Stollen

Trier/Wellen · Der Widerspruch der Ortsgemeinde Wellen gegen den neuen Hauptbetriebsplan der Trierer Kalk-, Dolomit- und Zementwerke (TKDZ) bleibt wirkungslos. Das Trierer Verwaltungsgericht gibt dem Landesbergbauamt recht.

 Stein des Anstoßes: Ein Laster verlässt das TKDZ Bergwerk in Wellen.

Stein des Anstoßes: Ein Laster verlässt das TKDZ Bergwerk in Wellen.

Foto: Friedemann Vetter


Die Gemeinde Wellen will mit allen rechtlichen Mitteln verhindern, dass die ortsansässige TKDZ GmbH Abfall im Josefstollen einlagert. Mit einem Widerspruch gegen die Genehmigung eines neuen Hauptbetriebsplans durch das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) ist sie nun vor dem Trierer Verwaltungsgericht gescheitert. Während das Unternehemen behauptet, die Einlagerung sei nötig, um die Standsicherheit des Stollens zu gewährleisten, ist die Gemeinde sehr skeptisch (der TV berichtete mehrfach) und versucht die Genehmigung über mehrere Wege zu verhindern.

Deshalb hat sie im August Widerspruch gegen die Genehmigung des Hauptbetriebsplans durch das LGB eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch am Donnerstag abgelehnt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die hoheitlichen Rechte der Gemeinde nicht beeinträchtigt würden. Die Gemeinde habe sich insbesondere auf eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Straßenbaulastträgerin berufen. Durch zusätzliche Lastwagen im Ort werde das örtliche Straßennetz geschädigt, argumentiert die Gemeinde. Das LGB sei aber nicht zuständig für die Regelung des Schwerlastverkehrs, heißt es beim Gericht. Zudem sei im Hauptbetriebsplan geregelt, dass die TKDZ der Gemeinde etwaige Mehrkosten durch Straßenschäden ersetzen müssten.

Ortsbürgermeister Hans Dostert kündigte an: "Egal was kommt, wir werden weitergehen." Er verwies auf ein laufendes Verfahren der Gemeinde gegen die TKDZ am Trie8rer Landgericht. Die Gemeinde hat zudem zwei Wochen Zeit, um beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz eine Beschwerde gegen die Trierer Entscheidung einzureichen. cmk

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