Werben in der Grauzone

Trier/Konz/Schweich · Werbeanlagen auf Parkplätzen sind verboten. Auf zugelassenen Fahrzeugen und Anhängern sind sie erlaubt. Das nutzen immer mehr Firmen aus, um günstig ihre Produkte anzupreisen - in einer rechtlichen Grauzone.

 Oft genutztes Werbemittel: Anhänger wie hier an der Olewiger Straße (Bild links). Bild rechts: An dieser Stelle auf dem Mitfahrerparkplatz an der B 51 (Trierweiler-Sirzenich) standen wohl oft Werbeanhänger. Durch die Plakatwand ist der Platz blockiert. TV-Fotos (2): Friedemann Vetter

Oft genutztes Werbemittel: Anhänger wie hier an der Olewiger Straße (Bild links). Bild rechts: An dieser Stelle auf dem Mitfahrerparkplatz an der B 51 (Trierweiler-Sirzenich) standen wohl oft Werbeanhänger. Durch die Plakatwand ist der Platz blockiert. TV-Fotos (2): Friedemann Vetter

Foto: Friedemann Vetter (Ve._) ("TV-Upload Vetter"

Trier/Konz/Schweich Vor allem an den Haupteinfallstraßen in die Stadt Trier stehen immer wieder Anhänger, die zum Beispiel für Taxis, Rollläden oder Bordelle werben. Das führt zu Beschwerden - wie auch in anderen Städten und Gemeinden.Ein Malerbetrieb aus der Verbandsgemeinde Konz tut es. Ein Immobilienmakler aus dem Raum Schweich auch. Handwerker wie Dienstleister, Apotheker wie Augenoptiker. Sie stellen Fahrzeuge oder Anhänger mit Aufschriften, Adressen und Kontaktdaten auf Parkplätzen oder am Straßenrand ab, um für ihre Unternehmen zu werben.Vorreiter in der Region Trier für diese Art der Werbung ist eine Branche, die andere Unternehmen in der Regel nicht nachahmen wollen: Clubs aus dem Rotlichtmilieu in Trier. Was den Firmen günstige Werbeplätze sind, ist vielen Bürgern ein Ärgernis. Und legal ist es auch nicht immer.Bei Verstößen gegen das Verbot von Werbeanlagen auf Parkplätzen in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität Trier drohen Geldbußen bis 5000 Euro. Verstöße werden der zuständigen Bußgeldstelle gemeldet. Diese leitet nach eigenem Ermessen Bußgeldverfahren ein. Stehen Anhänger an anderer Stelle im öffentlichen Parkraum, wo nicht der LBM zuständig ist, sind die Ordnungsämter der Verbandsgemeinden oder der kreisfreien Städte am Zug. Für das längerfristige Abstellen von Anhängern mit Werbung auf öffentlichen Parkplätzen, das heißt mehr als zwei Wochen, ist ein Verwarnungsgeld von 20 Euro vorgesehen. Ralf Frühauf vom Presseamt der Stadt Trier sagt: "Diese Frist ist inzwischen so gut bekannt, so dass wir nur selten Verstöße feststellen." 2016 habe es in Trier nur zwei Fälle gegeben. Diese Verfahren seien zudem äußerst zeitaufwendig, da das Ordnungsamt bei einer ersten Kontrolle Ventilstände vermerken und diese nach mindestens 15 Tagen kontrollieren müsse. Die Werbung für Prostitution sei nicht verboten, erklärt Frühauf weiter. Die Stadt könne nur dann eingreifen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße - zum Beispiel gegen Jugendschutzvorschriften. Das werde in der Regel von Fall zu Fall individuell geprüft. Frühauf: "Keine Handhabe haben wir, wenn die Anhänger auf privatem Grund geparkt sind." Manfred Johannes vom Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Trier sagt: "Die Werbung auf Parkplätzen und im Straßenraum hat in den vergangenen Jahrzehnten nachweislich erheblich zugenommen." Teilweise sei dies auf die Einstellung der werbenden Firmen zurückzuführen, die anscheinend ohne Unrechtsbewusstsein Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften begehen und Strafen in Kauf nehmen."Teilweise ist dies auch auf zu milde Bußgelder sowie die schwierige Beweislage und die widersprüchliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre zurückzuführen", führt er weiter aus.Werbung auf öffentlichen Parkplätzen ist laut LBM unzulässig. Allerdings ist sie auf zugelassenen Fahrzeugen und Anhängern erlaubt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 gilt als richtungweisend (Aktenzeichen I ZR 250/03)."In der Praxis bedeutet dies, dass zugelassene Anhänger mit Werbeaufdrucken auf Parkplätzen abgestellt werden dürfen, sofern das Parken im Vordergrund steht und nicht die Werbung", sagt LBM-Mann Johannes. Erst wenn offensichtliche Werbezwecke nachgewiesen werden könnten, liege ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften vor. Erst dann drohe ein Bußgeld. Anhaltspunkte für die überwiegende Nutzung zu Werbezwecken sind laut LBM die Bauart der Anhänger, die Gestaltung der Werbeschrift, die Wahl des Abstellungsortes, die Ausrichtung zur Straße und die Dauer der Aufstellung.Johannes versichert, dass der LBM Verstöße konsequent bei Bußgeldstellen melde, damit die Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten. Aber: "Die Problematik liegt in der schwierigen Beweisführung und der rechtlichen Ausarbeitung, warum nicht geparkt wird, sondern Werbung betrieben wird." Erschwert werde die Situation durch die unterschiedliche Rechtsprechung.In der Konsequenz werden deswegen nur sehr wenige Fälle geahndet. Im Landkreis Trier-Saarburg wurde 2016 zum Beispiel laut der Pressestelle der Kreisverwaltung im Kreisgebiet nur ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro verhängt. Jüngst tauchte das Thema im Bauausschuss der Stadt Konz auf. Hermann-Josef Momper fragte: "Was macht eigentlich der Landesbetrieb Mobilität wegen der Werbeanhänger auf dem Mitfahrerparkplatz bei Möbel Martin?" Die Antwort des Konzer Bürgermeisters Karl-Heinz Frieden: "Das ist ein Katz-und-Maus-Spiel." KommentarMeinung

Werben in der Grauzone
Foto: Friedemann Vetter (Ve._) ("TV-Upload Vetter"

Eher Ärger statt neuer KundenWer werben will, hat eigentlich genug Möglichkeiten, das zu tun, ohne öffentliche Parkplätze zu blockieren. Dieses Vorgehen erzeugt auch vermutlich eher Ärger, als dass es neue Kunden brächte. Trotzdem wird sich an der Situation nichts ändern. Dazu müssten die Vorschriften geändert werden. Und ehe das passiert, fließt noch eine Menge Wasser die Mosel hinunter. c.kremer@volksfreund.de

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