Frei nach Mordprozess: Bundesgerichtshof stellt Verfahren gegen Konzerin ein

Konz/Karlsruhe/Trier · Das Landgericht Trier hat laut Bundesgerichtshof einen Fehler gemacht. Die Mitangeklagte im Konzer Mordprozess ist wieder auf freiem Fuß. Sie war im Juli wegen Beihilfe zu dem Einbruchdiebstahl, der dem Mord vorausging, zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Für die erste Schwurgerichtskammer scheint am 6. Juli alles klar zu sein. Am zwölften Verhandlungstag im Prozess nach einem Raubmord in Konz spricht die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz zwei Schuldsprüche. Lebenslänglich für den 41-jährigen Hauptangeklagten wegen Mordes, zweieinhalb Jahre Haft für dessen 37-jährige Ehefrau wegen Beihilfe zum Einbruchdiebstahl. Er sei bei der 63-jährigen Ex-Schwiegermutter seiner Frau eingebrochen und habe die Rentnerin getötet, um die Tat zu vertuschen. Sie habe ihm die Informationen über den Tatort geliefert und sich so mitschuldig gemacht, lautet der Tenor des Urteils.

Heute ist es in dieser Form nicht mehr gültig. Die Mitangeklagte hat das Gefängnis wieder verlassen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil am 21. Dezember aufgehoben. Was nicht sehr häufig vorkommt: Der BGH stellt das Verfahren sogar ein, ohne den Fall erneut in Trier verhandeln zu lassen. Laut BGH-Schreiben hat der 3. Strafsenat die Aufhebung des Urteils einstimmig beschlossen, nachdem er den Generalbundesanwalt und die Frau angehört hatte. "Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zu Last", heißt es in dem Schreiben. Und: Es folge noch ein Beschluss über die Entschädigung der Angeklagten.

Der Verteidiger der Frau, Otmar Schaffarczyk, begrüßt die Entscheidung: "Dies ist kurz vor Weihnachten eine sehr erfreuliche Nachricht für meine Mandantin." Die Entscheidung stärke das Vertrauen in die Justiz und zeige, dass man eine Entscheidung nicht immer hinnehmen sollte, selbst wenn sie auf den ersten Blick mild erscheine. Damit spielt er auch darauf an, dass die Staatsanwaltschaft in dem Prozess sogar vier Jahre Haft für die Frau gefordert hatte. "Auch milde Urteile können Fehlurteile sein", folgert der Strafverteidiger. Solche Fehlurteile wolle er verhindern. Das habe er schon über Befangenheitsanträge und Haftbeschwerden am Landgericht klarmachen wollen, sagt Schaffarczyk. Er habe aber in keiner Instanz Gehör gefunden.

Ausführliche Gründe für die Aufhebung des Urteils erster Instanz liefert der dritte Senat des Bundesgerichtshofs bislang noch nicht. Dessen Pressesprecherin wollte sich zu den Gründen für diese Entscheidung nicht äußern. Die in dem Beschluss zitierten Paragrafen der Strafprozessordnung (StPO) weisen auf ein sogenanntes Verfahrenshindernis hin.

Im Fall des Hauptangeklagten liegt laut dessen Verteidiger Andreas Ammer noch keine Entscheidung im Revisionsverfahren vor. Der 41-Jährige hatte die Frau schwer belastet. In einer durch seinen Anwalt verlesenen schriftlichen Aussage hatte er sie sogar beschuldigt, ihn nicht nur zu dem Einbruch, sondern auch zu dem Mord angestiftet zu haben. Die Aussagen des Angeklagten und auch die seiner Frau hatte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung als "Schlagabtausch mit wechselseitigen Vorwürfen" bezeichnet.

Extra: Verfahrenshindernisse können zur Einstellung eines Strafverfahrens führen. Es sind Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in einem Strafverfahren bestimmte Entscheidungen zu treffen. Das Gericht muss sie in jedem Verfahrensstadium prüfen. Solche Hindernisse können beispielsweise die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten oder Verjährung sein. itz

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