Gericht erlaubt Bau zusätzlicher Windkraftanlagen in Oberemmel

Oberemmel · Die Stadt Konz hat in ihrem Bebauungsplan für den Stadtteil Oberemmel festgelegt, dass dort nur drei Windkraftanlagen aufgestellt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat jetzt der Klage einer Firma stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

 Der Sturm um die Windkraft hat sich gelegt, mit der Ausweisung neuer Vorranggebiete könnte es aber wieder turbulent werden. Foto: dpa

Der Sturm um die Windkraft hat sich gelegt, mit der Ausweisung neuer Vorranggebiete könnte es aber wieder turbulent werden. Foto: dpa

(cmk) „Die Beschränkung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen im Bebauungsplan ‚Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf’ der Stadt Konz ist unwirksam“, lautete der Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz. Laut Gericht widerspricht der von der Stadt Konz aufgestellte Bebauungsplan, in dem festgelegt ist, dass nur drei Anlagen mit einer Höhe von 100 Metern aufgestellt werden dürfen, dem Raumordnungsplan.

Der Regionale Raumordnungsplan setzt den Bereich des Bebauungsplans als sogenanntes Vorranggebiet für die Windenergienutzung fest. Zurzeit hat der Windpark Dreikopf zehn Räder: Die Vorrangfläche erstreckt sich über folgende Gemarkungen: Konz-Oberemmel, Pellingen, Lampaden und Paschel.

Gegen den Bebauungsplan hatte ein Windkraftunternehmen geklagt, dem die Stadt Konz die Errich­tung einer etwa 139 Meter hohen Windkraftanlage unter Hinweis auf den Bebauungsplan nicht genehmigt hatte. Dieser Klage hat das OVG stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil die Zahl der Windkraftanlagen beschränkt worden sei, ohne die Standorte der zulässigen Anlagen festzulegen. Das lasse die Baunutzungs­verordnung nicht zu. Einschrän­kungen der Windenergienutzung durch die Bauleitplanung seien nur wegen standortbezogener Besonderheiten erlaubt. Darunter fallen zum Beispiel drohende Gefahren für geschützte Tierarten.

Beeinträchtigungen des Landschafts­bildes könnten nur dann von Belang sein, wenn sie ungewöhnlich intensiv seien oder in erhöhtem Maße schutzwürdige Landschaftsmerkmale beträfen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

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