Tiere Hund beißt Hund: Gericht fordert Test

Konz · Ein Halter aus Konz muss aus Sicht des Verwaltungsgerichts Trier seinen Labrador-Retriever auf Gefährlichkeit prüfen lassen. Dabei gilt die Rasse eigentlich als typisches Familientier.

 Zum Themendienst-Bericht "Tiere/Ratgeber/KORR/" von Anke Rees vom 21. Oktober: Ausgeglichenes Wesen und gute Nase: Labradore sind nicht nur Familienhunde, sie werden auch bei der Drogenfahndung eingesetzt. (Die Veröffentlichung ist für dpa/gms-Themendienst-Bezieher honorarfrei. Quellenhinweis: "Jens Schierenbeck/dpa/gms") |

Zum Themendienst-Bericht "Tiere/Ratgeber/KORR/" von Anke Rees vom 21. Oktober: Ausgeglichenes Wesen und gute Nase: Labradore sind nicht nur Familienhunde, sie werden auch bei der Drogenfahndung eingesetzt. (Die Veröffentlichung ist für dpa/gms-Themendienst-Bezieher honorarfrei. Quellenhinweis: "Jens Schierenbeck/dpa/gms") |

Foto: picture-alliance / gms/Jens_Schierenbeck

Drei Hunde und vier Menschen aus Konz treffen auf einem Waldweg in der Nähe des Konzer Wohngebiets Roscheid aufeinander. Die Halter eines Dackelmischlings und eines Windhunds lassen ihre Tiere von der Leine, damit die beiden Tiere zusammen herumtollen können. Dann springt der Windhund auf den Labrador einer hinzugekommenen Hundehalterin. Als der Dackelmischling ebenfalls auf den Labrador zurennt, beißt dieser zu, packt den kleineren Hund am Hals und hält ihn fest. Obwohl Labrador-Retriever eigentlich als freundliche Tiere gelten, versuchen die Hundehalter erfolglos, die Vierbeiner mit Schlägen und Tritten voneinander zu trennen. Erst als die Mutter der Halterin des Windhunds Pfefferspray einsetzt, lässt der Labrador ab. Der Dackelmischling muss verletzt zum Tierarzt gebracht werden. Die Halter des Labradors bezahlen die Rechnung.

Urteil So hat sich der Vorfall am 14. November 2016 aus Sicht des Verwaltungsgerichts Trier abgespielt. Denn was als Geplänkel unter Hunden begann, hat inzwischen ein 14 Monate langes juristisches Nachspiel: Während die Konzer Verwaltung den Labrador auf Gefährlichkeit untersuchen lassen will, hat der Halter des Jagdhundes gegen die Verwaltung geklagt. Und das Verwaltungsgericht Trier hat inzwischen nach der mündlichen Verhandlung am 31. Januar ein Urteil gefällt: Die Halter des Labradors müssen  ihr Tier auch aus Sicht des Gerichts auf Gefährlichkeit untersuchen lassen.

Begründung Die Klage des Labrador-Halters gegen die Untersuchung des Tiers sei „zulässig, jedoch unbegründet“, heißt es in der Begrüdung der Entscheidung. Die angeordnete Begutachtung des Hundes „verletze den Kläger nicht in seinen Rechten“. Dabei beruft sich das Gericht auf das Landeshundegesetz: Demnach könne eine zuständige Behörde, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Hundes vorliegen, die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder die Polizeihundestaffel anordnen. „Die Voraussetzungen liegen vor“, heißt es im Urteil.

Verwaltung Der Konzer Verwaltungssprecher Michael Naunheim sagt auf TV-Anfrage: „Das Gerichtsurteil bestätigt das fehlerfreie Vorgehen der Verwaltung in dieser Angelegenheit.“ Allerdings sei das Verfahren noch nicht ganz abgeschlossen, da die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen können.

Hundehalter Der Halter des Labradors und Kläger in dem Verfahren sagt auf TV-Anfrage, dass er noch nicht entschieden habe, ob er ein Berufungsverfahren anstrebe. Er betont jedoch, dass er nie abgelehnt habe, seinen Hund begutachten zu lassen. Ihm gehe es um etwas Grundsätzliches: Das Gesetz biete schließlich zwei Möglichkeiten an, die Begutachtung durch die Diensthundestaffel der Polizei oder die Untersuchung durch einen Amtstierarzt. Die Verbandsgemeindeverwaltung habe ihm aber nur die Untersuchung durch die Polizei ermöglichen wollen. Durch die Klage möchte er auch die Begutachtung durch einen Veterinär erreichen.

Das Gericht hält das nicht für relevant: Die Verwaltung habe korrekt gehandelt, als sie die Untersuchung bei der Polizeidiensthundestaffel angeordnet habe. Die für den Kreis Trier-Saarburg zuständige Amtstierärztin habe gar nicht die Mittel für eine Untersuchung wie die Polizeihundestaffel. Es fehlten insbesondere andere Hunde, mit denen der Labrador zusammengebracht werden müsste. Das Gericht folgert: „Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte (VG) diese Anordnung hätte in Richtung einer Begutachtung durch einen Amtstierarzt ändern sollen.“

Geteilte Kosten Trotz des Erfolgs in dieser Hinsicht muss die Konzer Verwaltung und damit die Allgemeinheit die Hälfte der Kosten für das Verfahren übernehmen. Die Verwaltung hatte ein Ordnungsgeld gegen den Kläger verhängt und angedroht, dem Halter den Labrador-Retriever wegzunehmen, wenn er der Aufforderung zur Untersuchung nicht nachkomme. Aus Sicht des Gerichts waren diese Zwangsmittel nicht zulässig. Sie wurden auch schon in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Deswegen muss die Verwaltung einen Teil der Verfahrenskosten tragen.

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