Verkehrsrecht Constat amiable, Wertminderung, Mehrwertsteuer

Die luxemburgischen Gerichte messen in ständiger Rechtsprechung dem von beiden (oder mehreren) Unfallbeteiligten unterschriebenen Constat Amiable (Unfallbericht) den Charakter eines außergerichtlichen Geständnisses – „aveu extrajudiciaire“ – bei (siehe erste Kolumne).

 Franz-Peter Basten.

Franz-Peter Basten.

Foto: Sabine Schwadorf

Das ist von praktischer Bedeutung, weil die Unfallbeteiligten bei reinen Sachschäden in der Regel nicht auf einen Unfallbericht der Polizei, der – wie in Deutschland – Unfalltatsachen und auch Zuordnungen zur Schuldfrage enthält, zurückgreifen können. Ist der Constat Amiable nur von einem Beteiligten unterschrieben, ist er als Beweismittel, das gegen den anderen Unfallbeteiligten im Prozess verwendet werden kann, wertlos.

Die Beweiskraft des von beiden Unfallbeteiligten unterschriebenen Constat Amiable bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen – „la matérialité des faits“. Ausführungen zur Schuldfrage oder der rechtlichen Beurteilung werden vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen. Wer einmal durch seine Unterschrift in einem beiderseits unterschriebenen Constat Amiable bestimmte Unfalltatsachen anerkannt hat, kommt im Prozess kaum noch von dieser Erklärung herunter.

Fazit: Die Unterzeichnung des Constat Amiable sollte daher gut überlegt sein. Jeder Beteiligte sollte sich ausreichend Zeit lassen, um genau zu überprüfen, was er als Unfalltatsachen anerkennt.

Bei der Zuerkennung einer Entschädigung für unfallbedingte Wertminderung ist die luxemburgische Rechtsprechung im Vergleich zur deutschen Spruchpraxis sehr zurückhaltend. Ausgangspunkt des luxemburgischen Schadensrechts ist, dass mit der Reparatur eines Unfallschadens durch eine anerkannte Fachwerkstatt der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Unfallereignis bestand, also folglich auch kein bleibender Schaden vorliegt.

Gleichwohl erkennen die Gerichte in der Regel eine unfallbedingte Wertminderung bei Beschädigung von Luxuskarossen sowie bei nagelneuen Fahrzeugen an. Des Weiteren auch bei Schäden, die an wesentlichen Organen des Fahrzeugs entstanden sind wie Motor oder Getriebe. Entschädigung ist auch grundsätzlich möglich in Fällen, in denen „ernsthaft nicht bestritten werden kann, dass der Wert des ganzen Fahrzeugs, das bedeutende Schäden erlitten hat, dadurch in starkem Umfang gemindert ist“. Was das im Einzelfall bedeutet, ist schwer abzuschätzen.

Fazit: Das deutsche Recht ist deutlich „wertminderungsfreundlicher“ als das luxemburgische. Nach einem Unfall empfiehlt es sich daher, die Versicherung des Unfallverursachers dazu zu bewegen, einen deutschen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen, der sich dann auch zur Wertminderung äußern kann. Ob die luxemburgischen Gerichte der Einschätzung des Sachverständigen und dessen Maßstäben zur Beurteilung der Wertminderung folgen, ist allerdings eine andere Frage.

Bei der Behandlung der Mehrwertsteuer entscheiden die luxemburgischen Gerichte völlig anders als die deutschen, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. In Deutschland ist die Rechtslage eindeutig: Mehrwertsteuer kann nur geltend gemacht werden, wenn sie auch anfällt. Das steht im Gesetz.

Nicht so in Luxemburg. Das luxemburgische Recht geht davon aus, dass der Geschädigte im Augenblick des Schadensereignisses einen Anspruch auf die gesamte Schadensersatzsumme erwirbt, die erforderlich ist, um die beschädigte Sache durch eine anerkannte Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Das schließt die TVA (Mehrwertsteuer) mit ein. Was der Geschädigte dann letztlich mit der ihm zustehenden Entschädigung macht, bleibt ihm überlassen. Er kann durch eine Fachwerkstatt reparieren lassen, er kann es aber auch sein lassen oder als begabter Tüftler den Schaden selbst beheben. Keine Mehrwertsteuer geltend machen kann, wer etwa als Gewerbetreibender die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 48 des luxemburgischen Gesetzes über die TVA abziehen kann. Also vergleichbar dem deutschen Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung.

Fazit: Abgesehen vom Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung sollte der Geschädigte immer die Mehrwertsteuer geltend machen, selbst wenn er das Fahrzeug gar nicht reparieren lässt.

Franz Peter Basten (75) ist seit 2004 in Luxemburg als Anwalt zugelassen, seit 2007 als avocat à la Cour, was zur Vertretung auch an den obersten Gerichten Luxemburgs berechtigt, einschließlich der Cour de Cassation.

Die Cour de Cassation ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit nicht nur das höchste Gericht in Zivilsachen, sondern auch in Strafsachen.

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