Ehepaare müssen aufpassen

Ein Job in Luxemburg ist beliebt. Bei Ehepaaren wird die Angelegenheit steuerrechtlich aber spannend: In vielen Fällen sind die Paare zur Einkommenssteuererklärung beim deutschen Finanzamt verpflichtet.

Trier/Luxemburg. 28 000 Menschen aus der Region arbeiten im Großherzogtum. Hat der Lebenspartner in Deutschland einen Job oder sonstige Einkünfte, wird die Sachlage steuerrechtlich relevant.

Wer nicht darauf achtet, kann eine böse Überraschung erleben.

Beispiel 1:

Ist der Angestellte verheiratet und die Ehefrau hat Einkünfte in Deutschland, so sind beide zusammen verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung beim deutschen Finanzamt abzugeben. Die Einkünfte des Ehemanns werden als "Progressionseinkünfte" angegeben.

Das bedeutet im Konkreten: Seine Einkünfte werden hier zwar nicht besteuert, weil Luxemburg nach dem Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) das Besteuerungsrecht zusteht. Für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes des Ehepaares wird jedoch das Einkommen des Mannes dem seiner Ehefrau hinzugerechnet, so dass die deutschen Einkünfte der Ehefrau letztlich so besteuert werden, wie wenn auch der Ehemann in Deutschland gearbeitet hätte.

Beispiel 2:

Gegebenenfalls kann es für Verheiratete, bei denen ein Partner in Deutschland und einer in Luxemburg arbeitet, günstiger sein, einen Antrag auf eine getrennte Veranlagung beim deutschen Finanzamt zu stellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuersatz auf Grund der Zurechnung der luxemburgischen Einkünfte höher ist als der Steuersatz, den der in Deutschland arbeitende Partner bei einer sogenannten Einzelveranlagung haben würde. Bei einer Einzelveranlagung wird ein Verheirateter steuerlich wie ein Lediger behandelt; er verliert damit seinen Anspruch auf das Ehegattensplitting. Auf Grund der komplexen Berechnung des Steuersatzes empfiehlt es sich hier, beim Finanzamt nachzufragen oder die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Beispiel 3:

Hat der in Deutschland arbeitende Ehepartner einen Minijob, besteht keine Steuererklärungspflicht für ihn und auch keine für das Ehepaar.

Beispiel 4:

Bezieht einer der Ehepartner eine Rente in Deutschland, während der andere in Luxemburg arbeitet, so sind ebenfalls beide zusammen verpflichtet, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben. Die Einkünfte aus Luxemburg werden wie Arbeitseinkommen als Progressionseinkünfte erklärt.

Die Steuerklassenwahl bei einem in Deutschland beschäftigten Ehegatten: Die für Ehegatten dargestellten Beispiele sind unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV), da das Ergebnis der Einkommenssteuerveranlagung in allen Fällen identisch ist. Abhängig von der gewählten Steuerklasse kann es jedoch zu größeren Nachzahlungen kommen.

Achtung: Hat der in Deutschland arbeitende Ehegatte die für ihn günstigere Steuerklasse III angegeben, gibt aber pflichtwidrig keine Steuererklärung ab, so dass die Nachzahlung unterbleibt, macht er sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig. Wer für die Vergangenheit Klarheit haben möchte, sollte daher im Rahmen einer Selbstanzeige die Einkünfte angeben, rät die Sprecherin des Finanzamtes Trier, Julia Köster. "Bei rechtzeitiger Zahlung der Steuer bleiben die Betroffenen straffrei."

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort