Grenzgänger Finanzamt informiert Grenzpendler

Trier/Luxemburg · Grenzpendler nach Luxemburg, deren Lohn ausschließlich in Luxemburg versteuert wird, können Beiträge zur Pflegeversicherung nicht steuermindernd als Sonderausgaben in ihrer deutschen Erklärung geltend machen.

Darauf macht das Finanzamt Trier aufmerksam. Der Gesetzgeber habe durch eine Neufassung des Sonderausgabenabzugs mit Gesetz vom 11.12.2018 für Klarheit gesorgt: Danach seien zwar grundsätzlich Vorsorgeaufwendungen im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen und diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beschäftigungsstaat keine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulässt. Dies ist in Luxemburg nicht der Fall, macht die Trierer Behörde klar, denn Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung seien in Luxemburg steuerlich abzugsfähig.

Nach dem Gesetz kommt es laut Behörde nicht auf eine im Umfang gleichmäßige Abziehbarkeit von Sonderausgaben im Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat an, sondern nur darauf, dass der Beschäftigungsstaat überhaupt Sonderausgaben zum Abzug zulässt. Insofern sei es unerheblich, dass das luxemburgische Steuerrecht keinen Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Pflegeversicherung vorsieht, da zumindest die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zugelassen sind und damit eine Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben gegeben ist.

Erst wenn für den Luxemburg-Pendler in Deutschland eine zumindest teilweise Steuerpflicht für seine Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg besteht, so das Trierer Finanzamt, könnten die Beiträge zur Pflegeversicherung im gleichen Verhältnis auch von der deutschen Steuer abgezogen werden.

Belege müssen mit der Steuererklärung nicht eingereicht werden. Das Finanzamt fordert dies nur im Einzelfall an. Ausnahme hierzu besteht bei der luxemburgischen Lohnsteuerbescheinigung; diese ist direkt mit Abgabe der Steuererklärung einzureichen.

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