Grenzgänger Einzelveranlagung erwägen

Die Grenzgänger haben überraschenderweise bereits Mitte Januar ihre neuen Steuerkarten erhalten. Wer als Verheirateter jedoch die 90-Prozent-Grenze nicht erreichte, muss sich mit der Steuerklasse 1 begnügen und hat weniger Lohn.

 Flagge Luxemburg

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Foto: TV

Zwei besondere Änderungen haben sich dabei nun herauskristallisiert, bei denen die für 2018 neu eingeführte Einzelveranlagung in Betracht kommt: Verheiratete Rentner erhalten meistens die Steuerklasse 1 und nicht die bessere Steuerklasse 1a. Letztere wird in Luxemburg ansässigen ledigen Rentnern ab dem 64. Lebensjahr erteilt. Eine Einzelveranlagung hat also nur für Ansässige die Steuerklasse 1a zur Folge. Bei Grenzgängern gilt diese Regel nicht.

Grenzgänger-Rentner müssen nachweisen, dass sie 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Dies wird vielen Rentnern leider nicht gelingen, da sie oft auch eine deutsche Rente erhalten, auch wenn die 13 000 Euro-Grenze berücksichtigt wird. Für Rentner ist dies doppelt schmerzlich, weil die Luxemburger Rente zu 100 Prozent besteuert wird und nun auch noch in der Steuerklasse 1. Dies bedeutet also erhebliche Verluste gegenüber den Vorjahren.

Berufstätige Grenzgänger, deren in Deutschland arbeitender Ehegatte mehr verdient, erhalten grundsätzlich auch die Steuerklasse 1, da dies im Ergebnis günstiger ist, als die Steuerklasse 2 mit Progressionsvorbehalt. Gerade hier soll jedoch noch einmal auf die neu eingeführte besondere Möglichkeit der Einzelveranlagung hingewiesen werden. Zahlt der Grenzgänger Beiträge zu Versicherungen, Bausparkassen oder gar Eigenheimzinsen, kann er sich  durch eine Steuererklärung Steuern zurückholen. Bei der Einzelveranlagung erhält er auch noch einen Ehegattenfreibetrag von 2250 Euro. Diese Möglichkeit ist neu und damit noch relativ unbekannt. Ein Antrag ist noch bis zum 31. März möglich. Grenzgänger sollten sich hierüber informieren.

Stephan Wonnebauer, Vorstandsmitglied des DAV

Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht können sich Grenzgänger an spezialisierte Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins Luxemburg (DAV) wenden, www.dav.lu

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