Pendler müssen viele Punkte beachten

In der Grenzregion Trier-Luxemburg sind sich die meisten Arbeitnehmer einig: Wohnen auf der deutschen, arbeiten auf der luxemburgischen Seite lohnt sich vor allem finanziell. Damit nicht eines Tages das deutsche Finanzamt sich meldet, müssen aber einige rechtliche Vorgaben beachtet werden.

 Deutsche, die in Luxemburg arbeiten, müssen unter Umständen in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. TV-Foto: Friedemann Vetter

Deutsche, die in Luxemburg arbeiten, müssen unter Umständen in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. TV-Foto: Friedemann Vetter

Trier/Luxemburg. Hat ein in Luxemburg beschäftigter Arbeitnehmer zusätzlich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt (sogenanntes Belegenheitsprinzip).

Also: Liegt das vermietete Grundstück in Deutschland, so muss er hier eine Steuererklärung abgeben. In dieser sind dann ebenfalls seine in Luxemburg erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzugeben, denn hier gilt wie bei einem Ehepartner, der in Deutschland arbeitet, der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sind im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, auch wenn Luxemburg oder andere europäische Staaten Quellensteuer einbehalten (Wohnsitzstaatsprinzip).

Die im Ausland entrichtete Quellensteuer wird im Inland angerechnet. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, unabhängig davon, in welchem Staat sie erzielt werden.

Renten sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Bezieht jemand eine Rente aus Luxemburg, so wird diese in Deutschland versteuert.

Werkspensionen aus einem früheren Arbeitsverhältnis in Luxemburg werden in Luxemburg versteuert. Treten neben die Werkspension aus Luxemburg aber noch andere Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind - zum Beispiel weitere Renten aus Deutschland oder Luxemburg -, sind Werkspensionen in der deutschen Steuererklärung als Progressionseinkünfte zu erklären. Dies gilt auch für Pensionen, die von einer öffentlichen Kasse in Luxemburg ausgezahlt werden.

Fazit: Steuererklärungspflicht in Deutschland besteht bei Grenzpendlern grundsätzlich,

wenn ein Ehepartner in Luxemburg als Arbeitnehmer tätig ist und der andere Ehepartner in Deutschland Einkünfte welcher Art auch immer erzielt,

zusätzlich zu den Einkünften als Arbeitnehmer in Luxemburg noch weitere Einkünfte erzielt werden,

die Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt wird.

Für Rückfragen steht das Finanzamt zur Verfügung; Infos: www.finanzamt-trier.de.

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