Steuerhinterziehung: 47.900 Euro Strafe für Luxemburger Spediteur

Trier · Ein luxemburgischer Spediteur ist wegen Steuerhinterziehung in Deutschland zu einer Strafe von 47 900 Euro verurteilt worden. Er hatte für seine in Deutschland lebenden Beschäftigten falsche Lohnbescheinigungen ausgestellt.

Trier. Der Fall einer luxemburgischen Speditionsfirma und seines Geschäftsführers ist außergewöhnlich. Von einem deutschen Gericht wurden nun Unternehmen und Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung durch falsche Lohnbescheinigungen zu der hohen Geldstrafe verurteilt.

Der Fall: Das Unternehmen aus dem Großherzogtum ist europaweit als Spediteur aktiv und beschäftigt mehrere Fahrer, auch aus Deutschland. Der Geschäftsführer hatte seine Mitarbeiter in Luxemburg angemeldet und dort für sie auch Lohnsteuer abgeführt. Dabei hatte er 40 Prozent des Lohns, die nach seinen Angaben auf Fahrten außerhalb Luxemburgs anfielen, steuerfrei belassen. Doch dies entsprach wohl nicht ganz dem wirklichen Einsatz der Fahrer. Nach Erkenntnissen der Trierer Steuerfahndung waren die LKW-Fahrer zwischen 70 und 90 Prozent auf den Straßen außerhalb des Großherzogtums unterwegs.

Die Auswirkung: Die Speditionsmitarbeiter aus Deutschland legten nun dem Finanzamt die Lohnbescheinigung mit ihrer Steuererklärung vor, in dem Glauben, dass diese richtig seien. Für die Mitarbeiter der Spedition war dies durchaus vorteilhaft, denn für ihre Fahrten in Deutschland fallen höhere Lohnsteuern an als in Luxemburg. Laut Steuerfahndung haben die insgesamt 84 Fahrer so zusammen rund mindestens 400 000 Euro Steuern zu wenig gezahlt, die nun fällig wurden.

Die Besonderheit: Gericht und Fahndung gehen davon aus, dass die Fahrer auf die Richtigkeit der Lohnbescheinigung vertraut haben. Damit haben sie sich selbst nicht strafbar gemacht. Die Steuerhinterziehung geht allein auf das Konto des Geschäftsführers. Hätten die Mitarbeiter gewusst, dass die Steuerbescheinigung falsch ist, hätten sie selbst Steuerhinterziehung begangen und wären neben der Nachzahlung noch bestraft worden.

Der Anfang: Beim Finanzamt Trier gehen die Fahnder davon aus, dass dies ein erster Fall ist. Klaus-Robert Braus vom Finanzamt Trier: "Wir werden weiter den Fokus auf Branchen richten, die über die Grenzen hinweg arbeiten."

Selbstanzeige schützt vor Strafe: Auch Arbeitnehmer können sich mit einer Selbstanzeige vor Strafe schützen. Ist der strafbare Sachverhalt dem deutschen Finanzamt noch nicht bekannt, kann der Arbeitgeber dem Finanzamt Trier eine Liste seiner Arbeitnehmer mit den zutreffenden Aufenthaltszeiten in Luxemburg, Deutschland und anderen Drittstaaten vorlegen.

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