Recht In Deutschland oder in Luxemburg klagen?

Nachdem die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter Umsetzung der 4. KH-Richtlinie (Kraftfahrzeug-Haftpflicht) in ihren nationalen Gesetzgebungen den Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers verankert haben – in Luxemburg die „action directe“ gemäß Artikel 89 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag – und Artikel11 EUGVVO vorsieht, dass der Geschädigte vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht die Versicherung des Schädigers verklagen kann, kann der in Trier wohnende C aus dem Beispiel „Unfall A1 Potaschbierg“ die luxemburgische Y-Versicherung des in Wasserbillig wohnenden D vor dem zuständigen Gericht in Trier verklagen.

 Franz-Peter Basten.

Franz-Peter Basten.

Foto: Sabine Schwadorf

Ob dem Geschädigten zu raten ist, eher in Luxemburg oder in Deutschland zu klagen, hängt von der Lage des Einzelfalles ab.

Für eine Klage in Deutschland spricht, dass der Geschädigte dort auf einen ihm bekannten Anwalt zurückgreifen kann, während er in Luxemburg möglicherweise auf einen französischsprachigen Anwalt trifft, mit dem es durchaus Kommunikationsprobleme geben kann.

Für Deutschland spricht auch, dass sich die Anwaltsgebühren gut nachvollziehbar aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben, während es eine derartige Gebührenordnung für Anwälte in Luxemburg nicht gibt. Zudem ist zu bedenken, dass der Geschädigte in Luxemburg auch dann seine Anwaltskosten zu tragen hat, wenn er den Prozess gewinnt. Das ist von besonderer Bedeutung, wenn er nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Hinzu kommt, dass einige Rechtsschutzversicherungen immer wieder Schwierigkeiten haben, die berechtigten luxemburgischen Anwaltshonorare zu akzeptieren.

Schließlich kann man davon ausgehen, dass die deutschen Gerichte aufgrund der zivilprozessualen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren in der Regel schneller entscheiden als die luxemburgischen.

Für eine Klage in Luxemburg spricht, dass die deutschen Gerichte, auch wenn sie territorial zuständig sind, den Prozess nach luxemburgischem Recht entscheiden müssen. Da die deutschen Richter das luxemburgische Recht nicht kennen, müssen sie ein Rechtsgutachten einholen, auf dessen Grundlage sie den Prozess entscheiden können. Ein Rechtsgutachten kostet Geld und zieht den Prozess in die Länge. Die reinen Gerichtsgebühren in Luxemburg sind im Vergleich zu Deutschland vernachlässigbar gering. Ins Gewicht fallen die Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers sowie, wie in Deutschland auch, die Kosten für Zeugen und Sachverständige.

Für eine Klage in Luxemburg spricht vor allem aus prozessualen Gründen, wenn Fahrer und Halter/Eigentümer des den Unfall verursachenden Fahrzeug im Verfahren als Zeugen in Betracht kommen. Nehmen wir den Unfall Potaschbierg in abgewandelter Form: D ist nicht selbst gefahren, sondern sein ebenfalls in Wasserbillig wohnender Arbeitskollege E. D war Beifahrer. C entschließt sich, weil er den Rechtsanwalt R aus Trier gut kennt, seine Ansprüche vor dem Landgericht Trier – die Reparaturkosten allein belaufen sich auf 8330 Euro brutto – gegen die Y-Versicherung des D geltend zu machen. Da C den Fahrer E und den Halter/Eigentümer D nicht mit verklagen kann, weil das deutsche Gericht für eine Klage gegen sie nicht zuständig ist, benennt der Anwalt der Y-Versicherung den D und den E als Zeugen zum Unfallhergang.

Beide bekunden in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und widerspruchsfrei, dass der C sein Fahrzeug plötzlich und ohne Blinkzeichen zu setzen über die durchgezogene Linie auf den Fahrstreifen des von E gesteuerten Fahrzeugs gelenkt habe und direkt in den PKW des D hineingefahren sei.

C hat keinen Zeugen benannt. Nach luxemburgischem Recht dürfte das Verhalten des C für D ein unabwendbares Ereignis im Sinne höherer Gewalt gewesen sein, so dass sich D von der Haftungsvermutung des Artikel 1384 CC vollständig befreien kann. C bleibt also auf seinem gesamten Schaden sitzen. Hätte der C in Luxemburg geklagt, hätte er E und D als Fahrer und Halter mitverklagen und sie auf diese Weise als mögliche Zeugen ausschalten können. Ein Entlastungsbeweis wäre dann dem D nicht möglich gewesen. Dem C wäre die volle Schadenssumme zugesprochen worden.

Fazit: Der Geschädigte sollte vor Erhebung der Klage sorgfältig abwägen, was in seinem konkreten Fall eher für eine Klage in Deutschland oder eher für eine Klage in Luxemburg spricht.

Franz Peter Basten (75) ist seit 2004 in Luxemburg als Anwalt zugelassen, seit 2007 als avocat à la Cour, was zur Vertretung auch an den obersten Gerichten Luxemburgs berechtigt, einschließlich der Cour de Cassation.

Die Cour de Cassation ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit nicht nur das höchste Gericht in Zivilsachen, sondern auch in Strafsachen.

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