Luxemburgisches Außenministerium gibt Überblick über geltende Regelungen Quarantänepflicht und Ausnahmen: Was gilt für wen im Grenzverkehr zu Luxemburg?

Luxemburg · Nach der Einstufung Luxemburgs als Risikogebiet durch die Bundesregierung hat das luxemburgische Außenministerium eine Erklärung herausgegeben und präzisiert, was für Luxemburger und Deutsche im Grenzverkehr zum Großherzogtum gilt.

Was gilt für wen im Grenzverkehr zu Luxemburg?
Foto: Roland Morgen

Das luxemburgische Außenministerium weist in einer Mitteilung darauf hin, dass die Quarantänemaßnahmen kein absolutes Hindernis seien, um nach Deutschland einzureisen. Viele Personengruppen seien ganz von der Quarantänepflicht ausgenommen - so etwa die deutschen Grenzpendler aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland (der TV berichtete).

Auch für zahlreiche andere Fahrten, die als „notwendig“ („triftig“) angesehen werden, gibt es je nach Bundesland offizielle Ausnahmen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise gilt das besonders für Studenten und Personen, die Familienmitglieder besuchen wollen oder Personen, die medizinisch versorgt werden müssen. Die Durchreise sei zudem jederzeit und in jedem Bundesland erlaubt.

Das Ministerium unterstreicht, dass auch Personen, die nicht von diesen Regelungen ausgenommen sind, trotzdem nach Deutschland reisen dürften ohne sich in Quarantäne zu begeben, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, die auf einem negativen molekularbiologischen Corona-Test basiert, der nicht mehr als 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland ausgestellt worden ist. Die auf deutsch oder englisch verfasste Bescheinigung muss 14 Tage bei sich geführt werden.

Für Deutsche, die nach Luxemburg einreisen, seien die Regelungen in den Bundesländern unterschiedlich. So könnten Menschen aus Rheinland-Pfalz 72 Stunden in Luxemburg bleiben ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen, wenn sie wieder nach Hause zurückkehren. Das Saarland hat am Donnerstag ebenfalls entschieden, dass die zweiwöchige Quarantänepflicht für Menschen entfällt, die sich weniger als 72 Stunden in Luxemburg aufgehalten oder einen triftigen Reisegrund haben. Für Einwohner von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein gelte ein Grenzwert von 48 Stunden Aufenthalt, bevor eine Quarantäne verpflichtend ist.

Das Ministerium verweist darauf, dass sich die Bestimmungen der Bundesländer ändern können und fordert reisewillige Luxemburger auf, sich vor der Abfahrt nach Deutschland auf den offiziellen Webseiten der jeweiligen Bundesländer zu informieren.

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