Mandatsstreit beendet: Mit Altersteilzeit endet offizieller Dienst
Koblenz/Manderscheid · Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Konkret geht es um den Fall von Alois Debald, dem ehemaligen Leiter der Kindertagesstätte in Großlittgen (Kreis Bernkastel-Wittlich), der dem Verbandsgemeinderat Manderscheid angehört.
(mai) Hintergrund: Das Verwaltungsgericht Trier hatte entschieden, dass der aktive Dienst des Beamten mit der Freistellungsphase der Altersteilzeit endet und dem Mandat im Rat deshalb nichts entgegensteht. Gegen diese Entscheidung hat die Verbandsgemeinde Manderscheid Berufung eingelegt. Sie wird unterstützt vom rheinland-pfälzischen Innenministerium und dem Gemeinde- und Städtebund, die beide diese Fragestellung grundsätzlich klären wollen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Zwar darf nach Auffassung des Gerichts das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht jedoch nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, die sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des Mandats und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten sei beendet.
Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht. Er sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.