25 Jahre im Ehrenamt 25 Jahre Einsatz als Streitschlichter

Hermeskeil/Thalfang · Reinhold Anton aus Thalfang ist für seine Tätigkeit als Schiedsmann am Amtsgericht Hermeskeil geehrt worden. Seit 1994 ist er ununterbrochen in dem Ehrenamt aktiv.

 Eine  Urkunde zum Dank:  Erste Beigeordnete der VG Thalfang , Vera Höfner, Schiedsmann Reinhold Anton, Beigeordneter Anton Göppert und Schiedsmannvertreter Dietmar Blau.

Eine Urkunde zum Dank: Erste Beigeordnete der VG Thalfang , Vera Höfner, Schiedsmann Reinhold Anton, Beigeordneter Anton Göppert und Schiedsmannvertreter Dietmar Blau.

Foto: TV/VG Thalfang

(red) Schiedsmänner vermitteln, damit zum Beispiel ein Streit unter Nachbarn nicht vor Gericht verhandelt werden muss. Reinhold Anton aus Thalfang ist seit 25 Jahren ehrenamtlich im Auftrag des Amtsgerichts Hermeskeil als Streitschlichter unterwegs. Die Verbandsgemeinde Thalfang gehört zum Einzugsbereich des Hermeskeiler Amtsgerichts.

Für sein Engagement hat Anton nun eine besondere Ehrung erfahren. Gerichtsdirektorin Corinna Diesel überreichte ihm eine Dankesurkunde, ausgestellt durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts in Koblenz. An der Feierstunde im Gericht nahmen außerdem der Geschäftsleiter des Amtsgerichts, Thorsten Kaup, der stellvertretende Schiedsmann für den Bezirk Thalfang, Dietmar Blau, und der zweite Beigeordnete der VG Thalfang, Anton Göppert, teil. Reinhold Anton wurde zum 19. Januar 1994 erstmals zum Schiedsmann bestellt. Seitdem ist er ununterbrochen in dieser Funktion als Ehrenbeamter tätig. Amtsgerichtsdirektorin Diesel dankte ihm für das langjährige Engagement und weiteren ehrenamtlichen Dienste, die er seit vielen Jahren in Vereinen und anderen Institutionen ausübe. Dafür erhielt der Thalfanger 2016 das Bundesverdienstkreuz. Als Schiedsmann handelt Anton nach dem Prinzip: Sich „vertragen“ ist besser als „klagen“. Als neutraler Vermittler versucht er, mit streitenden Personen gemeinsam eine gütliche Einigung zu finden. Schiedspersonen können bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn vermitteln oder auch bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit Kaufleuten oder Handwerkern. Außerdem dürfen sie bei bestimmten Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung und Sachbeschädigung tätig werden, sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat verneint.

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