Abgelaufen ist noch lange nicht verdorben

BERNKASTEL-WITTLICH. "Hilfe, der Laden bei mir um die Ecke verkauft Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum! Das geht doch nicht!" Dieser Sorge eines Bürgers ging der TV nach. Die Abteilung für Lebensmittelüberwachung der Kreisverwaltung gibt jedoch Entwarnung.

Aufgeregt stürmt Martin Bauer (Name von der Redaktion geändert) in die TV-Redaktion. "Schauen Sie sich das an! Das habe ich so eben im Laden bei mir um die Ecke gekauft. Diätjoghurt, das 30 Tage abgelaufen ist. Salatsauce, die bereits vier Monate abgelaufen ist!" Die Sachen seien zwar reduziert gewesen, aber dennoch: Das könne man nicht machen! Gerade ältere Leute würden zu solchen Produkten greifen, die möglicherweise nicht mehr in Ordnung seien.Mindesthaltbarkeitsdatum vom Hersteller festgelegt

Der TV fragte beim Gesundheitsamt nach. Wie verhält es sich generell mit Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) abgelaufen ist? Pressesprecher Alfons Kuhnen antwortet: "Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums muss sich die Verkaufsfirma davon überzeugen, dass die Ware noch in Ordnung ist und kann sie dann weiter anbieten. In jedem Fall muss sie jedoch kenntlich machen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist." Das Mindesthaltbarkeitsdatum sei vom Hersteller der Ware festgelegt. Bis zum Ablauf dieses Datums garantiere der Hersteller dafür, dass das Produkt die gleiche Frische und Qualität besitze wie zum Zeitpunkt der Herstellung. Produkte könnten lange über das MHD hinaus qualitativ hochwertig bleiben oder auch nur geringfügig an Qualität verlieren, ohne dass eine Gesundheitsgefährdung eintrete. Dies gelte insbesondere für H-Milch und für Konserven. Dr. Heribert Feck vom Fachbereich Lebensmittel und Veterinärdienst bei der Kreisverwaltung ergänzt: "Auch Mehl und Nudeln sind bei richtiger Lagerung theoretisch Jahre lang haltbar." Die Hersteller seien aber mit dem MHD eher vorsichtig, da sie davon ausgingen, dass Waren beim Verbraucher nicht immer optimal gelagert würden. Sei das MHD abgelaufen und ein Geschäft wolle die Ware weiter verkaufen, gebe es für die Überprüfung der Lebensmittel dort kein vorgeschriebenes Verfahren, erklärt Kuhnen. "Es genügt, wenn ein bis zwei Proben des Produktes gekostet und für gut befunden werden." Den Verbrauchern rät Dr. Feck, sich bei Überschreiten des MHD auf ihre Sinne zu verlassen. "Wenn man grob sinnlich, also mit den Augen, der Nase und den Geschmacksnerven, nichts Abweichendes entdeckt, dann kann man das Produkt bedenkenlos essen." Zu unterscheiden vom Mindesthaltbarkeitsdatum (in der Regel gekennzeichnet durch: "mindestens haltbar bis...") ist das Verbrauchsdatum (auf den Verpackungen auch so benannt). Kuhnen: "Waren mit einem Verbrauchsdatum dürfen nur bis zum Ablauf dieses Datums in Verkehr gebracht werden. Danach ist eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Wer Ware nach Ablauf des Verbrauchsdatums in Verkehr bringt, begeht eine Straftat." Ein Verbrauchsdatum gibt es beispielsweise für Eier, für eingeschweißte Fische wie Lachs und Makrelen und für Hackfleisch im weitesten Sinne, also auch Produkte mit rohem, zerkleinertem Fleisch wie Bratwürste. So weit die Vorschriften. Werden sie im Kreis auch kontrolliert und beachtet? Kuhnen: "Die Lebensmittelüberwachung der Kreisverwaltung führt routinemäßige Kontrollen durch. Dass Läden absichtlich ältere Waren angeboten haben, wurde hierbei bisher nicht festgestellt. Gelegentliche Verstöße waren vielmehr durch Unachtsamkeit entstanden und wurden bei Hinweis sofort abgestellt." Brennt Ihnen auch etwas auf den Nägeln? Dann schildern Sie das Problem auf einem DIN A4-Blatt und senden es an folgende Adresse: Trierischer Volksfreund, Stichwort "TV bringt's voran", Hanns-Martin-Schleyer-Straße 8, 54294 Trier; oder als E-Mail an: thema@volksfreund.de

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