Anlieger müssen auch teilweise räumen und streuen

Wittlich. (uq/mai) Die Pflicht zur Reinigung von Straßen in geschlossenen Ortschaften obliegt nach dem Landesstraßengesetz der Gemeinde. Darunter fällt auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.



Die Gemeinden können die Streu- und Räumpflicht von Straßen, Wegen und Plätzen allerdings auf die Anlieger übertragen - soweit dies je nach den Verkehrsverhältnissen zumutbar ist. Die Räum- und Streupflicht besteht dann zwischen circa 7 und circa 20 Uhr. Und das ist mittlerweile Standard. Will heißen: Die Anlieger müssen auf jeder Straßenseite einen 1,5 Meter breiten Streifen für Fußgänger freiräumen und streuen. Unabhängig davon, ob ein Bürgersteig vorhanden ist. Ist die Straße nur auf einer Seite bebaut, muss der Anlieger sie komplett reinigen.

Kümmert sich die Ortsgemeinde um die Reinigung, geschieht dies freiwillig. In der Stadt Wittlich müssen die Bürger nur die Gehwege freiräumen. Ulrich Jakoby, Pressesprecher der Stadtverwaltung erklärt auf TV-Anfrage: "Der städtische Winterdienst räumt in Wittlich die Straßen mit Ausnahme von Kreis- und Landesstraßen. Um die kümmert sich der Landesbetrieb Mobilität." In Wohngebieten werde al lerdings nur geräumt, wenn dafür noch Kapazitäten frei seien.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort