Beigeordnetenwahl

Wittlich. (sos) Für die geheime Wahl zum Beigeordneten reicht eine einfache Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Kann sich im ersten Wahlgang etwa bei zwei Kandidaten, keiner durchsetzen, wird die Wahl wiederholt.

Bringt das kein Ergebnis, gibt es eine Stichwahl und danach folgt bei Bedarf ein Losentscheid. Gibt es nur einen Bewerber und schafft der im ersten Wahlgang keine Mehrheit, gibt es keine Wahlwiederholung, sondern es wird zu einer komplett neuen Wahl aufgerufen. Zur Beigeordnetenwahl vorgeschlagen werden kann quasi jeder. Er muss beispielsweise keineswegs zuvor auf eine Bewerberliste für den Stadtrat nominiert gewesen sein. Wird ein gewählter Stadtrat für das Beigeordnetenamt vorgeschlagen und gewählt, kann er mit der Übertragung des Beigeordnetenpostens sein Stadtratsmandat niederlegen, wofür der Nächste, der auf der gewählten Ratsliste steht, nachrückt. Da die Sitzung des Wittlicher Stadtrates noch unter Vorsitz des Beigeordneten geleitet wird, wird vermutlich jeweils direkt nach der jeweiligen Beigeordnetenwahl jemand in den Stadtrat nachrücken, damit die jeweilige Fraktion ihre volle Stimmenzahl ausschöpfen kann. Nach dem Landesbeamtengesetz sind Beigeordnete zu Ehrenbeamten zu ernennen. Werden sie wiedergewählt, müssen sie die Eidesformel nicht erneut sprechen.

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